§ 7 - Personalaktenverordnung Wehrpflichtige (WPersAV)

V. v. 15.10.1998 BGBl. I S. 3169 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 22.10.1998; FNA: 50-1-9 Wehrverfassung
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§ 7



Personenbezogene medizinische Daten, die im Rahmen der Untersuchungen nach dem Wehrpflichtgesetz in zivilen medizinischen Einrichtungen oder von zivilen Ärzten erhoben werden, dürfen den Zahlung leistenden Stellen offenbart werden, soweit dies zur Kostenabrechnung erforderlich ist.



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