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Änderung § 3 WPersAV vom 09.08.2019
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§ 3 WPersAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 3 WPersAV n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Gesundheitsunterlagen dienen der personenbezogenen Dokumentation ärztlicher Aufzeichnungen aus Untersuchungen, Behandlungen und Begutachtungen. 2 Sie sind Bestandteil der Personalakte und in einem als Arztsache gekennzeichneten verschlossenen Umschlag aufzubewahren. (2) 1 Zugang zu den Gesundheitsunterlagen haben der Musterungsarzt und sein Hilfspersonal sowie deren Fachvorgesetzte, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Ärzten und medizinischen Einrichtungen, die wegen einer zu treffenden Tauglichkeitsentscheidung mit der Durchführung von Zusatzuntersuchungen betraut werden, kann im erforderlichen Umfang ebenfalls Zugang zu den Gesundheitsunterlagen gewährt werden. (3) 1 Über das Ergebnis der musterungsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit einschließlich der aus diesem Anlaß durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen hat der Musterungsarzt dem Leiter des Kreiswehrersatzamtes oder den von diesem Beauftragten in dem Maße Auskunft zu erteilen, wie es für die Verfügbarkeitsentscheidung für den Wehrdienst erforderlich ist. 2 Dies gilt für das Widerspruchsverfahren entsprechend. (4) Für den Leiter des Psychologischen Dienstes des Kreiswehrersatzamtes und die Fachkräfte im Psychologischen Dienst sowie für deren Fachvorgesetzte gelten die Absätze 1 bis 3 hinsichtlich des Umgangs mit psychologischen Unterlagen der Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Gesundheitsakte dient der personenbezogenen Dokumentation ärztlicher Aufzeichnungen aus Untersuchungen, Behandlungen und Begutachtungen. 2 Sie ist Bestandteil der Personalakte und in einem als Arztsache gekennzeichneten verschlossenen Umschlag aufzubewahren. (2) 1 Zugang zu der Gesundheitsakte haben der Musterungsarzt und sein Hilfspersonal sowie deren Fachvorgesetzte, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Ärzten und medizinischen Einrichtungen, die wegen einer zu treffenden Tauglichkeitsentscheidung mit der Durchführung von Zusatzuntersuchungen betraut werden, kann im erforderlichen Umfang ebenfalls Zugang zu der Gesundheitsakte gewährt werden. (3) 1 Über das Ergebnis der musterungsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit einschließlich der aus diesem Anlaß durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen hat der Musterungsarzt dem Leiter des Karrierecenters der Bundeswehr oder den von diesem Beauftragten in dem Maße Auskunft zu erteilen, wie es für die Verfügbarkeitsentscheidung für den Wehrdienst erforderlich ist. 2 Dies gilt für das Widerspruchsverfahren entsprechend. (4) Für den Leiter des Psychologischen Dienstes des Karrierecenters der Bundeswehr und die Fachkräfte im Psychologischen Dienst sowie für deren Fachvorgesetzte gelten die Absätze 1 bis 3 hinsichtlich des Umgangs mit psychologischen Unterlagen der Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung entsprechend. |
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