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Synopse aller Änderungen der WPersAV am 09.08.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. August 2019 durch Artikel 5 des BwEinsatzBerStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WPersAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WPersAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | WPersAV n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Personalakte ist beim Kreiswehrersatzamt zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. 2 Sie kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Personalakte ist beim Karrierecenter der Bundeswehr zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. 2 Sie kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. |
(2) 1 Nebenakten dürfen nur geführt werden, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der Wehrersatzbehörden erforderlich ist. 2 Die Nebenakten dürfen nur solche Unterlagen enthalten, die auch in der Grundakte oder in den Teilakten enthalten sind. (3) In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. | |
§ 3 | |
(1) 1 Die Gesundheitsunterlagen dienen der personenbezogenen Dokumentation ärztlicher Aufzeichnungen aus Untersuchungen, Behandlungen und Begutachtungen. 2 Sie sind Bestandteil der Personalakte und in einem als Arztsache gekennzeichneten verschlossenen Umschlag aufzubewahren. (2) 1 Zugang zu den Gesundheitsunterlagen haben der Musterungsarzt und sein Hilfspersonal sowie deren Fachvorgesetzte, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Ärzten und medizinischen Einrichtungen, die wegen einer zu treffenden Tauglichkeitsentscheidung mit der Durchführung von Zusatzuntersuchungen betraut werden, kann im erforderlichen Umfang ebenfalls Zugang zu den Gesundheitsunterlagen gewährt werden. (3) 1 Über das Ergebnis der musterungsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit einschließlich der aus diesem Anlaß durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen hat der Musterungsarzt dem Leiter des Kreiswehrersatzamtes oder den von diesem Beauftragten in dem Maße Auskunft zu erteilen, wie es für die Verfügbarkeitsentscheidung für den Wehrdienst erforderlich ist. 2 Dies gilt für das Widerspruchsverfahren entsprechend. (4) Für den Leiter des Psychologischen Dienstes des Kreiswehrersatzamtes und die Fachkräfte im Psychologischen Dienst sowie für deren Fachvorgesetzte gelten die Absätze 1 bis 3 hinsichtlich des Umgangs mit psychologischen Unterlagen der Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung entsprechend. | (1) 1 Die Gesundheitsakte dient der personenbezogenen Dokumentation ärztlicher Aufzeichnungen aus Untersuchungen, Behandlungen und Begutachtungen. 2 Sie ist Bestandteil der Personalakte und in einem als Arztsache gekennzeichneten verschlossenen Umschlag aufzubewahren. (2) 1 Zugang zu der Gesundheitsakte haben der Musterungsarzt und sein Hilfspersonal sowie deren Fachvorgesetzte, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Ärzten und medizinischen Einrichtungen, die wegen einer zu treffenden Tauglichkeitsentscheidung mit der Durchführung von Zusatzuntersuchungen betraut werden, kann im erforderlichen Umfang ebenfalls Zugang zu der Gesundheitsakte gewährt werden. (3) 1 Über das Ergebnis der musterungsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit einschließlich der aus diesem Anlaß durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen hat der Musterungsarzt dem Leiter des Karrierecenters der Bundeswehr oder den von diesem Beauftragten in dem Maße Auskunft zu erteilen, wie es für die Verfügbarkeitsentscheidung für den Wehrdienst erforderlich ist. 2 Dies gilt für das Widerspruchsverfahren entsprechend. (4) Für den Leiter des Psychologischen Dienstes des Karrierecenters der Bundeswehr und die Fachkräfte im Psychologischen Dienst sowie für deren Fachvorgesetzte gelten die Absätze 1 bis 3 hinsichtlich des Umgangs mit psychologischen Unterlagen der Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung entsprechend. |
§ 4 | |
(1) 1 Die Personalakte des Wehrpflichtigen ist so lange aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung der Wehrpflicht erforderlich ist, längstens bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet. 2 Im Falle der Wehrdienstunfähigkeit, des Ausschlusses oder der Befreiung vom Wehrdienst ist die Personalakte längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Wehrdienstausnahme aufzubewahren. 3 Die Aufbewahrungsfrist endet ferner mit dem Tod des Wehrpflichtigen. (2) 1 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Personalakte dem Bundesarchiv - Militärarchiv - zur Übernahme anzubieten. 2 Personalakten, die nicht archiviert werden, sind zu vernichten, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist. | |
(3) 1 Die Gesundheitsunterlagen sind längstens bis zum Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist. 2 Die Gesundheitsunterlagen können nach Ende der Wehrüberwachung zentral dem Institut für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen zur Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht und zum Zwecke der Beweissicherung übermittelt und dort aufbewahrt werden. 3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind sie zu vernichten. | (3) 1 Die Gesundheitsakte ist längstens bis zum Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist. 2 Die Gesundheitsakte kann nach Ende der Wehrüberwachung zentral dem Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr zur Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht und zum Zwecke der Beweissicherung übermittelt und dort aufbewahrt werden. 3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind sie zu vernichten. |
(4) Personenbezogene Daten über psychologische Untersuchungen und Tests, die zur Überprüfung der getroffenen psychologischen Eignungsfeststellungen aufbewahrt werden, sind zu vernichten, wenn ihre Kenntnis für dienstliche Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens nach Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet. (5) Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind zu vernichten, wenn der mit der Einholung beabsichtigte Zweck erfüllt ist. | |
§ 6 | |
(1) 1 Einsicht in die Personalakte wird grundsätzlich beim Kreiswehrersatzamt gewährt. 2 Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke dürfen gefertigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 3 Hinderungsgrund kann insbesondere ein besonderes Vertraulichkeitsbedürfnis hinsichtlich einzelner dienstlicher Vorgänge oder darin enthaltener Daten Dritter sein. 4 Dem Wehrpflichtigen ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen. (2) 1 Auskünfte aus der Personalakte dürfen an Dritte, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften einen entsprechenden Anspruch gewähren, nur unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes erteilt werden. 2 Einsichtnahme in oder Auskunft aus Gesundheitsunterlagen darf Bevollmächtigten nur auf Grund ausdrücklicher Vollmacht des Wehrpflichtigen gewährt werden. | (1) 1 Einsicht in die Personalakte wird grundsätzlich beim Karrierecenter der Bundeswehr gewährt. 2 Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke dürfen gefertigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 3 Hinderungsgrund kann insbesondere ein besonderes Vertraulichkeitsbedürfnis hinsichtlich einzelner dienstlicher Vorgänge oder darin enthaltener Daten Dritter sein. 4 Dem Wehrpflichtigen ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen. (2) 1 Auskünfte aus der Personalakte dürfen an Dritte, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften einen entsprechenden Anspruch gewähren, nur unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes erteilt werden. 2 Einsichtnahme in die Gesundheitsakte oder Auskunft aus der Gesundheitsakte darf Bevollmächtigten nur auf Grund ausdrücklicher Vollmacht des Wehrpflichtigen gewährt werden. |
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