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Änderung § 6 WPersAV vom 09.08.2019
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§ 6 WPersAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 6 WPersAV n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Einsicht in die Personalakte wird grundsätzlich beim Kreiswehrersatzamt gewährt. 2 Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke dürfen gefertigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 3 Hinderungsgrund kann insbesondere ein besonderes Vertraulichkeitsbedürfnis hinsichtlich einzelner dienstlicher Vorgänge oder darin enthaltener Daten Dritter sein. 4 Dem Wehrpflichtigen ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen. (2) 1 Auskünfte aus der Personalakte dürfen an Dritte, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften einen entsprechenden Anspruch gewähren, nur unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes erteilt werden. 2 Einsichtnahme in oder Auskunft aus Gesundheitsunterlagen darf Bevollmächtigten nur auf Grund ausdrücklicher Vollmacht des Wehrpflichtigen gewährt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Einsicht in die Personalakte wird grundsätzlich beim Karrierecenter der Bundeswehr gewährt. 2 Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke dürfen gefertigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 3 Hinderungsgrund kann insbesondere ein besonderes Vertraulichkeitsbedürfnis hinsichtlich einzelner dienstlicher Vorgänge oder darin enthaltener Daten Dritter sein. 4 Dem Wehrpflichtigen ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen. (2) 1 Auskünfte aus der Personalakte dürfen an Dritte, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften einen entsprechenden Anspruch gewähren, nur unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes erteilt werden. 2 Einsichtnahme in die Gesundheitsakte oder Auskunft aus der Gesundheitsakte darf Bevollmächtigten nur auf Grund ausdrücklicher Vollmacht des Wehrpflichtigen gewährt werden. |
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