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Änderung § 10 OrthoptAPrV vom 26.11.2024
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§ 10 OrthoptAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2024 geltenden Fassung | § 10 OrthoptAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit mindestens "ausreichend" benotet werden. | (Text neue Fassung) (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit mindestens 'ausreichend' benotet werden. |
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind. | |
(3) Jeder Teil der Prüfung, für den der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat, kann einmal wiederholt werden. | (3) Jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der Prüfung, jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung und jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung, für die oder für das der Prüfling die Note 'mangelhaft' oder 'ungenügend' erhalten hat, kann einmal wiederholt werden. |
(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. |
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