Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der OrthoptAPrV am 26.11.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2024 durch Artikel 3 der ZApprOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der OrthoptAPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

OrthoptAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2024 geltenden Fassung
OrthoptAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung


(1) 1 Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Anatomie und Physiologie des Menschen, insbesondere des Sehsystems,

2. Allgemeine Augenheilkunde einschließlich Arzneimittel,

3. Augenbewegungsstörungen,

4. Orthoptik und Pleoptik,

5. Neuroophthalmologie,

6. Optik und Brillenlehre,

7. Allgemeine Hygiene und Gesundheitsvorsorge,

8. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.

2 Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. 3 In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. 2 Der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. 4 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6 Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. 2 Der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. 4 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6 Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.



§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit mindestens "ausreichend" benotet werden.



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit mindestens 'ausreichend' benotet werden.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

vorherige Änderung

(3) Jeder Teil der Prüfung, für den der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat, kann einmal wiederholt werden.



(3) Jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der Prüfung, jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung und jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung, für die oder für das der Prüfling die Note 'mangelhaft' oder 'ungenügend' erhalten hat, kann einmal wiederholt werden.

(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.