(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Anatomie und Physiologie des Menschen, insbesondere des Sehsystems,
- 2.
- Allgemeine Augenheilkunde einschließlich Arzneimittel,
- 3.
- Augenbewegungsstörungen,
- 4.
- Orthoptik und Pleoptik,
- 5.
- Neuroophthalmologie,
- 6.
- Optik und Brillenlehre,
- 7.
- Allgemeine Hygiene und Gesundheitsvorsorge,
- 8.
- Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.
2Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft.
3In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.
(2)
1Jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach
§ 9 benotet.
2Der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu.
3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer.
4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach
§ 9 zuzuordnen.
6Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend" benotet wird.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360