§ 6 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)

V. v. 21.03.1990 BGBl. I S. 563; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 28.03.1990; FNA: 2124-17-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Anatomie und Physiologie des Menschen, insbesondere des Sehsystems,

2.
Allgemeine Augenheilkunde einschließlich Arzneimittel,

3.
Augenbewegungsstörungen,

4.
Orthoptik und Pleoptik,

5.
Neuroophthalmologie,

6.
Optik und Brillenlehre,

7.
Allgemeine Hygiene und Gesundheitsvorsorge,

8.
Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.

2Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. 3In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.

(2) 1Jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. 2Der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend" benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe V. v. 21. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 m.W.v. 26. November 2024

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Frühere Fassungen von § 6 OrthoptAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2024Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
vom 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 7 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
aktuellvor 01.10.2023früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 OrthoptAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 OrthoptAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrthoptAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 OrthoptAPrV Praktischer Teil der Prüfung
... den Prüfling in höchstens drei Stunden abgeschlossen sein. (3) § 6 Abs. 2 und 3 gilt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 7 HeilbPrüfMV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
... berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen." 3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens" ...

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Artikel 3 ZApprOuaÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung ...


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