Tools:
Update via:
Abschnitt 6 - Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 11 Übergangsregelungen
(1) Dieses Gesetz ist auf ein Mietverhältnis, das vor dem 1. Januar 2023 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbestimmungen, die den Mieter verpflichten, die Kosten für die Versorgung der mit Wärme oder Warmwasser verbrauchten Brennstoffe oder die Kosten für Wärmelieferungen oder Warmwasserlieferungen zu tragen, nicht den Anteil an den Kohlendioxidkosten umfassen, den der Vermieter nach § 5 Absatz 2 oder nach § 8 Absatz 1 zu tragen hat.
(2) 1Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten nach diesem Gesetz sind auf Abrechnungszeiträume für die Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. 2Kohlendioxidkosten, die aufgrund des Verbrauchs von Brennstoffmengen anfallen, die vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt.
(3) Die Bundesregierung wird bis zum 1. Juni 2023 eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter und solche Mieter bereitstellen, die sich selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser versorgen.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz
Anlage (zu den §§ 5 bis 7) Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden
Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
< 12 kg CO2/m²/a | 100 % | 0 % |
12 bis < 17 kg CO2/m²/a | 90 % | 10 % |
17 bis < 22 kg CO2/m²/a | 80 % | 20 % |
22 bis < 27 kg CO2/m²/a | 70 % | 30 % |
27 bis < 32 kg CO2/m²/a | 60 % | 40 % |
32 bis < 37 kg CO2/m²/a | 50 % | 50 % |
37 bis < 42 kg CO2/m²/a | 40 % | 60 % |
42 bis < 47 kg CO2/m²/a | 30 % | 70 % |
47 bis < 52 kg CO2/m²/a | 20 % | 80 % |
> = 52 kg CO2/m²/a | 5 % | 95 % |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15601/b42846.htm