Änderung § 21 IntV vom 01.02.2023

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§ 21 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2023 geltenden Fassung
§ 21 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Bewertungskommission


(1) Zur Bewertung von Lehrplänen, Lehr- und Lernmitteln und der Inhalte der Tests, zur Entwicklung von Verfahren der Qualitätskontrolle sowie zur Fortentwicklung des Integrationskurskonzepts wird eine Bewertungskommission beim Bundesamt eingerichtet.

(Text alte Fassung)

(2) Die Mitglieder der Bewertungskommission werden für die Dauer von drei Jahren durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berufen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Mitglieder der Bewertungskommission werden für die Dauer von drei Jahren durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat berufen.

(heute geltende Fassung) 



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