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Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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Eingangsformel
Es verordnen
- -
- auf Grund des § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) die Bundesregierung und
- -
- auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 5 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), der durch Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist, das Bundesministerium des Innern:
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Durchführung der Integrationskurse
1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kommunen, Migrationsdiensten und Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch und gewährleistet ein ausreichendes Kursangebot. 2Das Bundesamt lässt die Kurse in der Regel von privaten oder öffentlichen Trägern durchführen.
§ 2 Anwendungsbereich der Verordnung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Verordnung findet auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.
§ 3 Ziel des Integrationskurses
(1) Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung
- 1.
- von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und
- 2.
- von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit.
(2) Über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Nr. 1 verfügt, wer sich im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen - Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER).
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 12. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 m.W.v. 1. Februar 2023
Abschnitt 2 Rahmenbedingungen für die Teilnahme, Datenverarbeitung und Kursgebühren
§ 4 Teilnahmeberechtigung
(1) 1Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Ausländer, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes haben,
- 2.
- Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie deren Familienangehörige nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes haben,
- 3.
- Personen, die nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme zugelassen worden sind,
- 4.
- Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind,
- 5.
- Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind und
- 6.
- Ausländer, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind.
(2) 1Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). 2Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn
- 1.
- ein Ausländer
- a)
- einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder
- b)
- eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und
- 2.
- die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.
(3) Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der Ausländer als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und es ihm deshalb bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.
Text in der Fassung des Artikels 11 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Juli 2023
§ 4a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung, kursbegleitende Maßnahmen
(1) 1Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, bei Bedarf auf Antrag einen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten. 2Der Fahrtkostenzuschuss wird in Form einer Pauschale gewährt. 3Der Antrag auf Fahrtkostenzuschuss ist vor Beginn des Kursabschnitts zu stellen, ab dem Teilnahmeberechtigten Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden sollen. 4Das Bundesamt kann in begründeten Fällen von dem in Satz 3 bestimmten Zeitpunkt der Antragstellung Ausnahmen zulassen.
(2) Das Bundesamt kann die Teilnahme am Integrationskurs durch Förderung von Maßnahmen zur Ermöglichung und Sicherstellung einer integrationskursbegleitenden Kinderbetreuung unterstützen, soweit für betreuungsbedürftige und nicht der Schulpflicht unterliegende Kinder eines Teilnehmers kein anderweitiges örtliches Betreuungsangebot besteht.
(3) 1Das Bundesamt kann kursbegleitende Maßnahmen fördern, die eine Teilnahme am Integrationskurs unterstützen. 2Das Bundesamt kann ferner festlegen, dass eine kursbegleitende Maßnahme in einem Online-Format durchgeführt werden darf.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 12. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 m.W.v. 1. Februar 2023
§ 5 Zulassung zum Integrationskurs
(1) 1Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag. 2Der Antrag nach Satz 1 kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. 3Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.
(2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den Integrationskursen ist sicherzustellen.
(3) 1Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. 2Sie ergeht schriftlich oder elektronisch und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.
(4) 1Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers zu beachten. 2Vorrangig zu berücksichtigen sind insbesondere:
- 1.
- Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber bislang nicht teilgenommen haben,
- 2.
- deutsche Staatsangehörige sowie Unionsbürger und deren Familienangehörige, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
(5) 1Teilnahmeberechtigte, die nach Ausschöpfung des individuellen Stundenkontingents im Sprachkurs ohne Erfolg am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses zugelassen werden. 2Sie sind zuzulassen, wenn sie nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet sind. 3Bei Teilnahmeberechtigten, die am Ende des Sprachkurses an einem Alphabetisierungskurs nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 teilgenommen haben, sowie in anderen begründeten Einzelfällen kann das Bundesamt auf die Voraussetzung der erfolglosen Teilnahme am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Erteilung der Zulassung zur Wiederholung verzichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 12. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 m.W.v. 1. Februar 2023
§ 5a Zulassung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann einen Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes zulassen, wenn die Teilnahme im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist.
(2) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestätigt die Teilnahmeberechtigung schriftlich und vermerkt in dieser, dass die Teilnahme an einem Integrationskurs nach einem Kooperationsplan gemäß § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sowie den Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung.
(3) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 und 4 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 11 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Juli 2023
§ 6 Bestätigung der Teilnahmeberechtigung
(1) 1Die Ausländerbehörde bestätigt Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 das Recht auf Teilnahme. 2Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestätigt Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Recht auf Teilnahme. 3Der Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestätigt Leistungsberechtigten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 das Recht auf Teilnahme. 4In der Bestätigung sind der Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung sowie eine Verpflichtung nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes zu vermerken.
(2) 1Das Bundesverwaltungsamt bestätigt Spätaussiedlern und ihren Familienangehörigen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Teilnahmeberechtigung. 2Die Bestätigung soll bereits vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes zusammen mit dem Registrierschein erteilt werden. 3Soweit das Bundesverwaltungsamt nicht für die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständig ist, zeigt es der nach § 100b Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde an, dass die Teilnahmeberechtigung bestätigt wurde.
(3) Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für die Bestätigung fest, in dem Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnahmeberechtigten sowie die Angaben nach Absatz 1 vorgesehen sind.
(4) Mit der Bestätigung werden die Teilnahmeberechtigten in einem Merkblatt in einer für sie verständlichen Sprache über die Ziele und Inhalte des Integrationskurses, über die Kursangebote der zugelassenen Träger, über die Modalitäten der Anmeldung und Teilnahme sowie über mögliche Folgen der Nichtteilnahme informiert.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zum Integrationsgesetz V. v. 31. Juli 2016 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.07.2019 BGBl. I S. 1109 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 7 Anmeldung zum Integrationskurs
(1) 1Teilnahmeberechtigte können sich bei jedem zugelassenen Kursträger zu einem Integrationskurs anmelden. 2Die Anmeldung kann im Einzelfall auch beim Bundesamt erfolgen. 3Bei der Anmeldung haben Teilnahmeberechtigte ihre Bestätigung der Teilnahmeberechtigung vorzulegen. 4Mit der Anmeldung kann ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 beim Bundesamt gestellt werden. 5Der Antrag auf Kostenbefreiung ist im Anmeldeformular zu vermerken. 6Das Anmeldeformular enthält darüber hinaus folgende Angaben zum Teilnahmeberechtigten: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Angaben zur Schreibkundigkeit, zum Bildungsstand, zu den Kenntnissen der deutschen Sprache, zum Bedarf einer Kinderbeaufsichtigung sowie zur zeitlichen Verfügbarkeit für einen Kursbesuch. 7Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für das Anmeldeformular fest.
(2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden und der Ausländerbehörde, dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen Nachweis über ihre Anmeldung zu übermitteln.
(3) 1Zur Sicherstellung einer zeitnahen Kursteilnahme soll das Bundesamt abweichend von Absatz 2 einen Ausländer, der zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ist, einem bestimmten Kursträger mit einem dem Ergebnis des Einstufungstests entsprechenden Kursangebot zuweisen. 2Teilnahmeberechtigte kann das Bundesamt zur Sicherstellung einer zeitnahen Kursteilnahme an einen bestimmten Kursträger mit einem dem Ergebnis des Einstufungstests entsprechenden Kursangebot verweisen. 3Zuweisungen nach Satz 1 und Verweisungen nach Satz 2 erfolgen unter Beachtung der zeitlichen Nähe des Kursbeginns sowie der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit des Kursträgers für den Teilnahmeverpflichteten oder Teilnahmeberechtigten. 4In den Fällen des Satz 1 oder 2 leiten die zuständigen Stellen gemäß § 6 Teilnahmeberechtigte zum Bundesamt zum Zwecke der Sicherstellung eines zeitnahen Kursbeginns zu, wenn das Bundesamt die zuständigen Stellen dazu auffordert. 5Mit der Bestätigung nach § 5 oder § 6 teilt die zuständige Stelle den Teilnahmeberechtigten zugleich den Termin für den Einstufungstest mit.
(4) 1Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträger oder im Fall einer Anmeldung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 das Bundesamt dem Teilnahmeberechtigten den voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. 2Der Kurs soll nicht später als sechs Wochen nach der Anmeldung beginnen. 3Kommt ein Kurs innerhalb dieser Frist nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, die Teilnehmer und das Bundesamt hierüber unverzüglich zu informieren. 4Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen und deren Teilnahme am Integrationskurs in einem Kooperationsplan nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sind bei der Vergabe von Kursplätzen vorrangig zu berücksichtigen.
(5) 1Kommt ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zustande, soll das Bundesamt den Teilnahmeverpflichteten einem anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot zuweisen. 2Einen Teilnahmeberechtigten kann das Bundesamt an einen anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot verweisen, wenn ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Verweisung nach den Absätzen 1 und 3 nicht zustande kommt.
Text in der Fassung des Artikels 11 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Juli 2023
§ 8 Datenverarbeitung
(1) 1Die Ausländerbehörde, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und das Bundesverwaltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben die Daten nach den §§ 5a, 6 Absatz 1 oder Absatz 2 sowie Angaben zum Aufenthaltstitel und zum Herkunftsland. 2Auf Ersuchen der Ausländerbehörde, des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übermittelt das Bundesamt die Daten nach § 5 Absatz 3, den §§ 5a sowie 6 Absatz 1 oder Absatz 2 zur Feststellung, ob eine andere zuständige Stelle eine Berechtigung ausgestellt oder zum Integrationskurs verpflichtet hat. 3Auf Ersuchen der Ausländerbehörde, des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übermittelt das Bundesamt in den Fällen des § 7 Absatz 3 Daten zur Teilnahme am Termin zur Einstufung.
(2) 1Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben unverzüglich nach Anmeldung die im Anmeldeformular angegebenen Daten und informiert das Bundesamt über den tatsächlichen Beginn eines Kurses sowie der jeweiligen Kursabschnitte. 2Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt
- 1.
- zum Zweck der Abrechnung Angaben zur tatsächlichen Teilnahme des Teilnahmeberechtigten und
- 2.
- zum Zweck der Teilnahmeförderung die Testergebnisse des Teilnahmeberechtigten beim Einstufungstest nach § 11 Absatz 2.
(3) 1Der Kursträger hat die zuständige Ausländerbehörde, den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder den zuständigen Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu unterrichten, wenn er feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter Ausländer oder ein Ausländer, dessen Teilnahme an einem Integrationskurs im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 14 Absatz 6 Satz 2 am Integrationskurs teilnimmt. 2Das Bundesamt übermittelt der Ausländerbehörde, dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf Ersuchen die Daten zur Kursanmeldung und zur Kursteilnahme des zur Teilnahme verpflichteten Ausländers oder des Ausländers, bei dem die Teilnahme an einem Integrationskurs im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist. 3Auf Personen, die vor der Zulassung zur Wiederholung nach § 5 Absatz 5 zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet waren, findet Satz 2 für die Teilnahme an der Wiederholung von höchstens 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses entsprechende Anwendung.
(4) 1Die Übermittlungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 können auch im automatisierten Abrufverfahren nach § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgen, wenn der automatische Datenabruf wegen der Vielzahl oder der besonderen Eilbedürftigkeit der zu erwartenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen angemessen ist. 2Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur von Bediensteten abgerufen werden, die von ihrer Behördenleitung hierzu besonders ermächtigt sind. 3Das Bundesamt stellt sicher, dass im automatisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.
(5) 1Das Bundesamt erstellt bei Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 4 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:
- 1.
- der Tag und die Uhrzeit des Abrufs,
- 2.
- die abrufende Stelle,
- 3.
- die übermittelten Daten und
- 4.
- der Anlass und Zweck der Übermittlung.
(6) Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Teilnahmeberechtigten sind nach spätestens zehn Jahren, die übrigen personenbezogenen Daten nach spätestens fünf Jahren zu löschen.
(7) 1Das Bundesamt darf die nach den §§ 5, 5a, 6, 7, 8 und 17 gespeicherten Daten zu Integrationskursteilnehmern verarbeiten und nutzen, soweit dies für wissenschaftliche Forschungsvorhaben nach § 75 Nummer 4a des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist. 2Die Daten dürfen in personalisierter Form verwendet werden, soweit
- 1.
- eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
- 2.
- schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
(8) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu dem in Absatz 7 genannten Zweck hat räumlich und organisatorisch getrennt von der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die Erfüllung anderer Aufgaben des Bundesamtes zu erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 11 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Juli 2023
§ 9 Kostenbeitrag
(1) 1Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag zu leisten, der 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Integrationskurs nach § 7 Absatz 1 geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 beträgt. 2Zur Zahlung ist nach § 43 Abs. 3 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes auch derjenige verpflichtet, der dem Teilnahmeberechtigten zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.
(2) 1Von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten, befreit das Bundesamt auf Antrag und gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises Teilnahmeberechtigte,
- 1.
- die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen,
- 2.
- die Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder
- 3.
- 1die beschäftigt sind und deren Bruttoentgelt 33 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. 2Der Betrag erhöht sich um 10 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei einem, um 20 Prozent bei zwei oder mehr nach § 32 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähigen Kindern.
(3) 1Anspruchsberechtigt hinsichtlich des Kostenbeitrags gemäß Absatz 1 ist das Bundesamt. 2Der dem Bundesamt zustehende Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist zum Beginn des Kursabschnitts an die Träger des Integrationskurses zu entrichten. 3Kostenbeiträge nach Absatz 1 werden bei der Abrechnung des Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 durch das Bundesamt in Abzug gebracht.
(4) Teilnahmeberechtigte, die einen Kurs innerhalb eines Kursabschnitts abbrechen oder an Unterrichtsterminen nicht teilnehmen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den gesamten Kursabschnitt verpflichtet.
(5) Eine Kostenbeitragspflicht besteht nicht für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
(6) 1Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen Ausstellung einer Teilnahmeberechtigung die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Absatz 2) nachweisen, 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 1 erstatten. 2Bei Teilnahmeberechtigten, die einen Kurs nach § 13 Absatz 1 erfolgreich im Sinne des § 17 Absatz 2 absolviert haben, beträgt die Frist nach Satz 1 drei Jahre.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 12. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 m.W.v. 1. Mai 2023
Abschnitt 3 Struktur, Dauer und Inhalt des Integrationskurses
§ 10 Grundstruktur des Integrationskurses
(1) 1Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden. 2Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.
(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 21. Juni 2017 BGBl. I S. 1875 m.W.v. 25. Juni 2017
§ 11 Grundstruktur des Sprachkurses
(1) 1Der Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtsstunden. 2Er ist in einen Basis- und in einen Aufbausprachkurs unterteilt. 3Basis- und Aufbausprachkurs bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. 4Am Ende des Basis- und des Aufbausprachkurses ermittelt der Kursträger den erreichten Leistungsstand des Teilnehmers. 5Die Teilnahme am Aufbausprachkurs setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprachkurs voraus. 6Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau eines Teilnahmeberechtigten durch die Teilnahme am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich gefördert werden kann. 7Teilnehmer können mit Zustimmung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln, überspringen oder wiederholen.
(2) 1Um eine Zusammensetzung der Kursgruppe sicherzustellen, die bedarfsgerecht und an die Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst ist, absolvieren die Teilnehmer vor Beginn des Sprachkurses einen Test zur Einstufung ihres Sprachniveaus und zur Ermittlung, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 13 zu empfehlen ist (Einstufungstest). 2Der Einstufungstest wird bei einer nach § 18 zugelassenen Stelle durchgeführt, solange das Bundesamt nicht von seiner nach § 20a Absatz 5 eingeräumten Befugnis Gebrauch macht. 3Für die Abnahme des Einstufungstests dürfen nur Personen eingesetzt werden, die nach § 15 Absatz 1 als Lehrkraft zugelassen sind. 4Die Kosten des Einstufungstests übernimmt das Bundesamt. 5Eine dem Ergebnis des Einstufungstests nicht entsprechende Kurszuweisung des Kursteilnehmers darf nur aus berechtigten Gründen erfolgen; die Gründe sind vom Kursträger nachvollziehbar zu dokumentieren.
(3) 1Während des Aufbausprachkurses kann der Teilnehmer auf Anregung des Kursträgers und in Abstimmung mit dem Bundesamt an einem Praktikum zum interaktiven Sprachgebrauch teilnehmen. 2Hierzu kann der Sprachunterricht unterbrochen werden. 3Für den Zeitraum der Unterbrechung wird kein Kostenbeitrag erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 12. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 m.W.v. 1. Februar 2023
§ 12 Grundstruktur des Orientierungskurses
1Der Orientierungskurs umfasst 100 Unterrichtsstunden. 2Er findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelassen ist. 3In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Kursträger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zum Integrationsgesetz V. v. 31. Juli 2016 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.07.2019 BGBl. I S. 1109 m.W.v. 6. August 2016
§ 13 Integrationskurse für spezielle Zielgruppen, Intensivkurs
(1) 1Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. 2Integrationskurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. 3Sie können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte,
- 1.
- die nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbildung (Jugendintegrationskurs),
- 2.
- die aus familiären oder kulturellen Gründen keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können (Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurs),
- 3.
- die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Alphabetisierungskurs),
- 4.
- die nicht oder nicht ausreichend in lateinischer Schrift lesen oder schreiben können (Zweitschriftlernerkurs),
- 5.
- die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben.
(2) 1Bei Bedarf kann der Integrationskurs als Intensivkurs, der 500 Unterrichtsstunden umfasst, durchgeführt werden. 2Der Sprachkurs umfasst 400 Unterrichtsstunden und besteht aus vier Kursabschnitten. 3Auf den Orientierungskurs entfallen 100 Unterrichtsstunden. 4Für die Teilnahme an einem Intensivkurs ist erforderlich, dass das Ergebnis des Einstufungstests die erfolgreiche Teilnahme am Sprachtest (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) innerhalb des Unterrichtsumfangs nach Satz 2 erwarten lässt.
(3) Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen, den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote sowie mit den zugelassenen Kursträgern den örtlichen Bedarf für die Integrationskurse nach den Absätzen 1 und 2 fest.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 12. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 m.W.v. 1. Februar 2023
§ 14 Organisation der Integrationskurse, Ordnungsmäßigkeit der Teilnahme
(1) 1Der Integrationskurs wird in der Regel als ganztägiger Unterricht angeboten. 2Das Angebot von Teilzeitkursen soll auf einen zügigen Abschluss des Kurses ausgerichtet sein.
(2) 1Die Zahl der Kursteilnehmer in einer Kursgruppe soll 20 Personen nicht überschreiten. 2Maximal dürfen 25 Personen an einem Kurs teilnehmen. 3Die Kursgruppe soll möglichst Teilnehmer mit unterschiedlichen Muttersprachen umfassen. 4Für Integrationskurse nach § 13 können vom Bundesamt kleinere Kursgruppen vorgesehen werden.
(3) 1Bei Bedarf können Integrationskurse auch in Form von Online-Kursen durchgeführt werden. 2Das Bundesamt kann bei diesen Kursen Abweichungen von den Regelungen in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 zulassen. 3Das Bundesamt legt fest, welches Angebot an Online-Kursen konzeptionell den Anforderungen der Integrationskursverordnung entspricht.
(4) 1Der Wechsel eines Kursträgers ist bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere im Falle eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit möglich. 2Bei einem Wechsel des Kursträgers innerhalb eines Kursabschnitts werden im Falle eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit die nicht mehr besuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts nicht auf die Förderdauer angerechnet.
(5) Der Teilnehmer kann einzelne Kursabschnitte des Sprachkurses auf eigene Kosten wiederholen oder den Kurs auf eigene Kosten fortsetzen, auch nachdem er die Höchstförderdauer von 1.200 Unterrichtsstunden erreicht hat.
(6) 1Der Kursträger hat jedem Teilnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme auszustellen; der Kursträger hat die Bescheinigung auch vor Abschluss des Integrationskurses auszustellen, wenn der Teilnehmer dies verlangt. 2Verlangt ein Teilnehmer die Bescheinigung vor Abschluss des Integrationskurses, ist die Teilnahme ordnungsgemäß, wenn er so regelmäßig im Kurs anwesend ist, dass ein Kurserfolg möglich ist. 3Verlangt ein Teilnehmer die Bescheinigung nach Abschluss des Integrationskurses, ist die Teilnahme im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme dennoch ordnungsgemäß, wenn er so regelmäßig im Kurs anwesend war, dass ein Kurserfolg möglich gewesen wäre und er am Abschlusstest nach § 17 Absatz 1 teilgenommen hat. 4Die Ausländerbehörde, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können auch vor Abschluss des Integrationskurses den zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichteten Ausländer auffordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. 5Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes, der Ausländerbehörde, des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz der Kursträger bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken. 6Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann auch vor Abschluss des Integrationskurses einen Ausländer, bei dem die Teilnahme an einem Integrationskurs im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, auffordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. 7Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Kursträger bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken.
Text in der Fassung des Artikels 11 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Juli 2023
§ 15 Lehrkräfte und Prüfer
(1) 1Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. 2Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. 3Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:
- 1.
- erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation,
- 2.
- Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
- 3.
- eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und
- 4.
- persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
(2) 1Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. 2Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. 3Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.
(3) 1Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. 2Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.
(4) 1Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. 2Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer" des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. 3Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 12. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 m.W.v. 1. Februar 2023
§ 15a Widerruf und Erlöschen der Zulassung als Lehrkraft
(1) 1Die Zulassung als Lehrkraft ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn die persönliche Eignung nicht besteht, sodass eine erfolgreiche Vermittlung der Ziele des Integrationskurses nach § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten ist. 2Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(2) Mit Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Lehrkraft nach § 15 Absatz 1 erlischt die ergänzende Zulassung nach § 15 Absatz 2 ebenfalls.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 12. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 m.W.v. 1. Februar 2023
§ 16 Zulassung der Lehr- und Lernmittel
Lehr- und Lernmittel für den Integrationskurs können auf Antrag vom Bundesamt zugelassen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 12. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 m.W.v. 1. Februar 2023
§ 17 Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs
(1) 1Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch
- 1.
- den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer" des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und
- 2.
- den skalierten Test „Leben in Deutschland".
(2) 1Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test „Leben in Deutschland" die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist. 2Der Nachweis des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen kann neben dem „Deutsch-Test für Zuwanderer" auch durch andere Sprachnachweise erbracht werden. 3Die Anerkennung von Sprachnachweisen nach Satz 2 setzt voraus, dass
- 1.
- es sich um eine standardisierte Sprachprüfung zur Feststellung des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen handelt, die vom Bundesamt anerkannt ist,
- 2.
- das Erreichen mindestens des Sprachniveaus B1 aus dem Sprachnachweis hervorgeht,
- 3.
- der Sprachnachweis spätestens bei der Anmeldung des Teilnehmers beim Träger vorgelegt wird und
- 4.
- der Sprachnachweis zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Träger nicht älter als ein Jahr ist.
(3) 1Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige Teilnahme an den Abschlusstests nach Absatz 1. 2Bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Ausschöpfung der Unterrichtsstunden gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 trägt das Bundesamt die Kosten für die zweite Teilnahme an diesem Test. 3Im Rahmen der Wiederholung nach § 5 Absatz 5 werden die Kosten für die Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einmalig getragen.
(4) 1Das Bundesamt bescheinigt in Schriftform die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nach Absatz 2 mit dem „Zertifikat Integrationskurs" und bewahrt einen Abdruck auf. 2Die Ausstellung des Zertifikats in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3Das Zertifikat enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum und die Nummer des Passes, Personalausweises oder eines vergleichbaren, zu bezeichnenden Ausweises des Kursteilnehmers. 4War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolgreich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis der Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestätigt. 5Die nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Stelle übermittelt dem Bundesamt die für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den Sätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Angaben. 6Das Bundesamt unterrichtet die Kursträger, soweit erforderlich, über die Ergebnisse ihrer Teilnehmer in den Tests nach Absatz 1.
(5) 1Mit dem skalierten Test „Leben in Deutschland" können nach Maßgabe der Einbürgerungstestverordnung auch die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. 2§ 2 Absatz 1 Satz 2 der Einbürgerungstestverordnung findet keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 12. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 m.W.v. 1. Februar 2023
Abschnitt 4 Kursträger, Prüfstellen, Bewertungskommission
§ 18 Kursträger
(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie
- 1.
- zuverlässig und gesetzestreu sind,
- 2.
- in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und
- 3.
- ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden.
(2) 1Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. 2Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. 3Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen.
(3) 1Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. 2§ 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) 1Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen sind, können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Integrationskursen beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn anderenfalls kein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen gewährleistet werden kann. 2Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. 3Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 21. Juni 2017 BGBl. I S. 1875 m.W.v. 25. Juni 2017
§ 19 Anforderungen an den Zulassungsantrag
(1) 1Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des Antragstellers oder der zur Führung seiner Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag Folgendes enthalten:
- 1.
- bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll; soweit eine Eintragung in das Gesellschafts-, Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,
- 2.
- eine Erklärung des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten
- a)
- über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren innerhalb der letzten fünf Jahre oder
- b)
- zu entsprechenden ausländischen Verfahren und Strafen,
- 3.
- eine Übersicht über bislang durchgeführte oder laufende Förderprogramme oder vergleichbare Maßnahmen,
- 4.
- eine Erklärung dazu, ob innerhalb der letzten drei Jahre ein Zulassungsantrag des Antragstellers oder seines gesetzlichen Vertreters oder des zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten abgelehnt oder die Zulassung widerrufen wurde und
- 5.
- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der in der Regel nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers muss der Antrag Angaben zu Folgendem enthalten:
- 1.
- der mindestens zweijährigen praktischen Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung, den sonstigen speziellen Erfahrungen mit Sprachvermittlungskursen sowie dazu, ob der Antragsteller bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist,
- 2.
- der Lehrorganisation,
- 3.
- der Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume sowie der technischen Ausstattung und dem System der Datenübermittlung (§ 8 Absatz 2 Satz 3),
- 4.
- dem Einsatz neuer Medien bei der Vermittlung von Lerninhalten,
- 5.
- der personellen Ausstattung einschließlich der für die Durchführung des Einstufungstests vorgesehenen Personen, wobei für die Lehrkräfte auch Angaben zu deren Erfahrungen in der Durchführung von Sprachvermittlungs- und Integrationskursen und ihren über die allgemeinen fachlichen Qualifikationen hinausgehenden und für die Tätigkeit in Integrationskursen relevanten Qualifikationen zu machen sind,
- 6.
- der Höhe der Vergütung der eingesetzten Honorarlehrkräfte,
- 7.
- der Erreichung spezieller Zielgruppen,
- 8.
- der Bewältigung spezieller regionaler Bedarfslagen,
- 9.
- der Zusammenarbeit vor Ort mit anderen Integrationsträgern, insbesondere den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Anbietern im Bereich der Erwachsenenbildung, insbesondere solchen mit Angeboten für Personen mit Migrationshintergrund, und
- 10.
- der Zusammenarbeit mit anderen Kursträgern, insbesondere Angaben zur organisatorischen Fähigkeit, gemeinsam Integrationskurse durchzuführen.
(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung muss der Antrag eine Dokumentation zu den Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling enthalten.
(4) 1Für die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen sind Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen. 2Entsprechende Angaben sind zu machen, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung nach § 20a Absatz 5 Gebrauch macht, eine gesonderte Zulassung zur Durchführung von Einstufungstests vorzusehen.
(5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt festgelegte Antragsformular zu verwenden.
Text in der Fassung des Artikels 26 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 20 Prüfung und Entscheidung des Bundesamtes
(1) 1Das Bundesamt entscheidet über den Zulassungsantrag nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung. 2Bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer sind die nach § 19 gemachten Angaben und die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Trägers mit dem Bundesamt einschließlich bereits erfolgter Verkürzungen der Zulassungsdauer nach Absatz 2 Satz 4 zu berücksichtigen.
(2) 1Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz" bescheinigt. 2Sie wird für längstens fünf Jahre erteilt. 3Die Dauer der Zulassung wird anhand eines Punktesystems festgesetzt, das das Erreichen von Standards bei den in Absatz 1 genannten Kriterien abbildet. 4Zudem kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte unterschritten wird.
(3) 1Wenn der Träger eine Zertifizierung innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung nachweist, die der Zertifizierung nach Absatz 2 gleichwertig ist, kann das Bundesamt von den Anforderungen an die Zulassung nach § 19 absehen. 2Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
(4) Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1) ist im Zertifikat für die Zulassung gesondert zu bescheinigen.
(5) 1Bei der Erteilung der Zulassung weist das Bundesamt den Träger auf die Rechte von angestellten und freiberuflich tätigen Lehrkräften hin. 2Die Zulassung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere zur Wochenstundenzahl der Kurse. 3Das Bundesamt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse zu besuchen. 4Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. 5Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen. 6Der Kursträger ist verpflichtet, sein Kursangebot sowie verfügbare Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamtes zu veröffentlichen.
(6) 1Das Bundesamt setzt nach Ermittlung der bundesweiten Preisentwicklung angemessene, den Grundsätzen der Sachgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit genügende Kostenerstattungssätze fest. 2Einzelheiten regelt das Bundesamt in einer Abrechnungsrichtlinie.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 12. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 m.W.v. 1. Februar 2023
§ 20a Zulassung von Prüfungsstellen
(1) 1Für die Durchführung des „Deutsch-Tests für Zuwanderer" nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des Tests „Leben in Deutschland" nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils eine gesonderte Zulassung erforderlich. 2Das Bundesamt kann die nach den §§ 18 bis 20 zur Durchführung von Integrationskursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen zulassen, wenn sie zuverlässig und leistungsfähig sind und die Prüfungssicherheit gewährleisten. 3Antragstellern, die nicht als Integrationskursträger zugelassen sind, kann das Bundesamt eine Zulassung erteilen, wenn ein örtlicher Bedarf besteht.
(2) Der Zulassungsantrag muss Angaben zu Folgendem enthalten:
- 1.
- zur einschlägigen, mindestens zweijährigen Prüfungserfahrung des Antragstellers,
- 2.
- zum Einsatz von Prüfern,
- 3.
- zum Vorhandensein ausreichender räumlicher Kapazitäten, insbesondere zur Gesamtfläche der Prüfungsräume und zur maximalen Teilnehmeranzahl pro Prüfungstermin, und
- 4.
- zur Einhaltung der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat nach § 43 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Prüfungs- und Nachweismodalitäten.
(3) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskurstests" bescheinigt.
(5) Das Bundesamt kann private oder öffentliche Stellen mit einer regional zentralisierten Durchführung von Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 beauftragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 12. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 m.W.v. 1. Februar 2023
§ 20b Widerruf und Erlöschen der Zulassung
(1) 1Die Zulassung soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn
- 1.
- der Kursträger seine Mitwirkungspflichten nach § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 6 Satz 5 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt verletzt,
- 2.
- das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kursträgers eröffnet worden ist oder unmittelbar droht,
- 3.
- der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Zulassungsbescheids sind, verstößt,
- 4.
- der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiter verletzt,
- 5.
- im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche Kurszuweisung erfolgte oder
- 6.
- bei der Durchführung der Tests nach § 17 Absatz 1 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt nicht eingehalten wurde.
(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integrationskurs durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Kursen beruht darauf, dass die zunächst bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmer nach § 7 Absatz 5 einem anderen Kursträger zugewiesen oder an einen anderen Kursträger verwiesen wurden.
(3) Mit Ablauf, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Kursträger erlischt die Zulassung als Prüfungsstelle ebenfalls.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 12. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 m.W.v. 1. Februar 2023
§ 21 Bewertungskommission
(1) Zur Bewertung von Lehrplänen, Lehr- und Lernmitteln und der Inhalte der Tests, zur Entwicklung von Verfahren der Qualitätskontrolle sowie zur Fortentwicklung des Integrationskurskonzepts wird eine Bewertungskommission beim Bundesamt eingerichtet.
(2) Die Mitglieder der Bewertungskommission werden für die Dauer von drei Jahren durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat berufen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 12. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 m.W.v. 1. Februar 2023
Abschnitt 5 Übergangsregelung
§ 22 Übergangsregelungen
(1) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 geltenden Fassung findet für Zulassungen Anwendung, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 erteilt wurden.
(2) Die dreijährige Frist für die Erstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrages gemäß § 9 Absatz 6 Satz 2 gilt für Teilnahmeberechtigte, denen ab dem 1. Februar 2023 erstmals eine Teilnahmeberechtigung ausgestellt wurde.
(3) 1Der Orientierungskurs in Intensivkursen umfasst bei Beginn eines Intensivkurses vor dem 1. Mai 2024 abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 3 nur 30 Unterrichtsstunden. 2Der Intensivkurs umfasst in diesem Fall abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 insgesamt 430 Unterrichtsstunden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 12. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 m.W.v. 1. Februar 2023
§ 23 (aufgehoben)
§ 23 hat 2 frühere Fassungen, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2009 IntV § 15
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 20. Februar 2012 BGBl. I S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86 m.W.v. 1. März 2012
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