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§ 7 - Integrationskursverordnung (IntV)
V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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§ 7 Anmeldung zum Integrationskurs
(1) 1Teilnahmeberechtigte können sich bei jedem zugelassenen Kursträger zu einem Integrationskurs anmelden. 2Die Anmeldung kann im Einzelfall auch beim Bundesamt erfolgen. 3Bei der Anmeldung haben Teilnahmeberechtigte ihre Bestätigung der Teilnahmeberechtigung vorzulegen. 4Mit der Anmeldung kann ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 beim Bundesamt gestellt werden. 5Der Antrag auf Kostenbefreiung ist im Anmeldeformular zu vermerken. 6Das Anmeldeformular enthält darüber hinaus folgende Angaben zum Teilnahmeberechtigten: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Angaben zur Schreibkundigkeit, zum Bildungsstand, zu den Kenntnissen der deutschen Sprache, zum Bedarf einer Kinderbeaufsichtigung sowie zur zeitlichen Verfügbarkeit für einen Kursbesuch. 7Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für das Anmeldeformular fest.
(2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden und der Ausländerbehörde, dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen Nachweis über ihre Anmeldung zu übermitteln.
(3) 1Zur Sicherstellung einer zeitnahen Kursteilnahme soll das Bundesamt abweichend von Absatz 2 einen Ausländer, der zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ist, einem bestimmten Kursträger mit einem dem Ergebnis des Einstufungstests entsprechenden Kursangebot zuweisen. 2Teilnahmeberechtigte kann das Bundesamt zur Sicherstellung einer zeitnahen Kursteilnahme an einen bestimmten Kursträger mit einem dem Ergebnis des Einstufungstests entsprechenden Kursangebot verweisen. 3Zuweisungen nach Satz 1 und Verweisungen nach Satz 2 erfolgen unter Beachtung der zeitlichen Nähe des Kursbeginns sowie der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit des Kursträgers für den Teilnahmeverpflichteten oder Teilnahmeberechtigten. 4In den Fällen des Satz 1 oder 2 leiten die zuständigen Stellen gemäß § 6 Teilnahmeberechtigte zum Bundesamt zum Zwecke der Sicherstellung eines zeitnahen Kursbeginns zu, wenn das Bundesamt die zuständigen Stellen dazu auffordert. 5Mit der Bestätigung nach § 5 oder § 6 teilt die zuständige Stelle den Teilnahmeberechtigten zugleich den Termin für den Einstufungstest mit.
(4) 1Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträger oder im Fall einer Anmeldung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 das Bundesamt dem Teilnahmeberechtigten den voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. 2Der Kurs soll nicht später als sechs Wochen nach der Anmeldung beginnen. 3Kommt ein Kurs innerhalb dieser Frist nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, die Teilnehmer und das Bundesamt hierüber unverzüglich zu informieren. 4Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen und deren Teilnahme am Integrationskurs in einem Kooperationsplan nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sind bei der Vergabe von Kursplätzen vorrangig zu berücksichtigen.
(5) 1Kommt ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zustande, soll das Bundesamt den Teilnahmeverpflichteten einem anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot zuweisen. 2Einen Teilnahmeberechtigten kann das Bundesamt an einen anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot verweisen, wenn ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Verweisung nach den Absätzen 1 und 3 nicht zustande kommt.
Text in der Fassung des Artikels 11 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Juli 2023
Frühere Fassungen von § 7 IntV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2023 | Artikel 11 Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
aktuell vorher | 01.05.2023 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 |
aktuell vorher | 25.06.2017 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 21.06.2017 BGBl. I S. 1875 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 4 Verordnung zum Integrationsgesetz vom 31.07.2016 BGBl. I S. 1950 |
aktuell vorher | 06.08.2016 | Artikel 4 Verordnung zum Integrationsgesetz vom 31.07.2016 BGBl. I S. 1950 |
aktuell vorher | 01.03.2012 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.2012 BGBl. I S. 295 |
aktuell vorher | 08.12.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.2007 BGBl. I S. 2787 |
aktuell | vor 08.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 IntV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 IntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 IntV Anmeldung zum Integrationskurs (vom 01.07.2023)
... Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträger oder im Fall einer Anmeldung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 das Bundesamt dem Teilnahmeberechtigten den voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. ...
§ 8 IntV Datenverarbeitung (vom 01.07.2023)
... nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übermittelt das Bundesamt in den Fällen des § 7 Absatz 3 Daten zur Teilnahme am Termin zur Einstufung. (2) Der Kursträger ... zu löschen. (7) Das Bundesamt darf die nach den §§ 5, 5a, 6, 7 , 8 und 17 gespeicherten Daten zu Integrationskursteilnehmern verarbeiten und nutzen, soweit dies ...
§ 9 IntV Kostenbeitrag (vom 01.05.2023)
... Kostenbeitrag zu leisten, der 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Integrationskurs nach § 7 Absatz 1 geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 beträgt. Zur Zahlung ist ...
§ 20b IntV Widerruf und Erlöschen der Zulassung (vom 01.02.2023)
... Kursen beruht darauf, dass die zunächst bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmer nach § 7 Absatz 5 einem anderen Kursträger zugewiesen oder an einen anderen Kursträger verwiesen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 11 BürgerGG Änderung der Integrationskursverordnung
... (3) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 und 4 entsprechend." 3. In § 7 Absatz 4 Satz 4 werden nach den Wörtern „Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer ... eingefügt. c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§§ 5, 6, 7 , 8 und 17" durch die Angabe „§§ 5, 5a, 6, 7, 8 und 17" ersetzt. ... Angabe „§§ 5, 6, 7, 8 und 17" durch die Angabe „§§ 5, 5a, 6, 7 , 8 und 17" ersetzt. 5. Dem § 14 Absatz 6 werden die folgenden Sätze ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1875
Artikel 1 3. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... Wort „Antrag" die Wörter „nach Satz 1" eingefügt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... Kursen beruht darauf, dass die zunächst bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmer nach § 7 Absatz 5 einem anderen Kursträger zugewiesen oder an einen anderen Kursträger verwiesen ...
Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
Artikel 1 1. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... sowie über mögliche Folgen der Nichtteilnahme informiert." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ...
Verordnung zum Integrationsgesetz
V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.07.2019 BGBl. I S. 1109
Artikel 4 InteV Änderung der Integrationskursverordnung
... 1 Satz 1 Nummer 6 das Recht auf Teilnahme." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt ... 8 werden angefügt: „(7) Das Bundesamt darf die nach den §§ 5, 6, 7 , 8 und 17 gespeicherten Daten zu Integrationskursteilnehmern verarbeiten und nutzen, soweit dies ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Artikel 1 4. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... der Zulassung zur Wiederholung verzichten." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... dem Wort „Kursträger" die Wörter „oder im Fall einer Anmeldung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 das Bundesamt" eingefügt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: ... nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übermittelt das Bundesamt in den Fällen des § 7 Absatz 3 Daten zur Teilnahme am Termin zur Einstufung." b) Dem Absatz 3 wird folgender ... 50 Prozent des" die Wörter „zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Integrationskurs nach § 7 Absatz 1" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Artikel 1 2. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung (vom 29.01.2013)
... an dem Abschlusstest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 teilgenommen haben." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „auf ... auf der Vermittlung von zunächst bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmern nach § 7 Absatz 4 an einen anderen Kursträger. (3) Mit Ablauf, Rücknahme oder ...
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