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§ 8 - Integrationskursverordnung (IntV)

V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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§ 8 Datenverarbeitung



(1) 1Die Ausländerbehörde, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und das Bundesverwaltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben die Daten nach den §§ 5a, 6 Absatz 1 oder Absatz 2 sowie Angaben zum Aufenthaltstitel und zum Herkunftsland. 2Auf Ersuchen der Ausländerbehörde, des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übermittelt das Bundesamt die Daten nach § 5 Absatz 3, den §§ 5a sowie 6 Absatz 1 oder Absatz 2 zur Feststellung, ob eine andere zuständige Stelle eine Berechtigung ausgestellt oder zum Integrationskurs verpflichtet hat. 3Auf Ersuchen der Ausländerbehörde, des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übermittelt das Bundesamt in den Fällen des § 7 Absatz 3 Daten zur Teilnahme am Termin zur Einstufung.

(2) 1Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben unverzüglich nach Anmeldung die im Anmeldeformular angegebenen Daten und informiert das Bundesamt über den tatsächlichen Beginn eines Kurses sowie der jeweiligen Kursabschnitte. 2Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt

1.
zum Zweck der Abrechnung Angaben zur tatsächlichen Teilnahme des Teilnahmeberechtigten und

2.
zum Zweck der Teilnahmeförderung die Testergebnisse des Teilnahmeberechtigten beim Einstufungstest nach § 11 Absatz 2.

3Die Daten werden elektronisch übermittelt. 4Dabei sind die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

(3) 1Der Kursträger hat die zuständige Ausländerbehörde, den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder den zuständigen Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu unterrichten, wenn er feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter Ausländer oder ein Ausländer, dessen Teilnahme an einem Integrationskurs im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 14 Absatz 6 Satz 2 am Integrationskurs teilnimmt. 2Das Bundesamt übermittelt der Ausländerbehörde, dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf Ersuchen die Daten zur Kursanmeldung und zur Kursteilnahme des zur Teilnahme verpflichteten Ausländers oder des Ausländers, bei dem die Teilnahme an einem Integrationskurs im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist. 3Auf Personen, die vor der Zulassung zur Wiederholung nach § 5 Absatz 5 zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet waren, findet Satz 2 für die Teilnahme an der Wiederholung von höchstens 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses entsprechende Anwendung.

(4) 1Die Übermittlungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 können auch im automatisierten Abrufverfahren nach § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgen, wenn der automatische Datenabruf wegen der Vielzahl oder der besonderen Eilbedürftigkeit der zu erwartenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen angemessen ist. 2Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur von Bediensteten abgerufen werden, die von ihrer Behördenleitung hierzu besonders ermächtigt sind. 3Das Bundesamt stellt sicher, dass im automatisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.

(5) 1Das Bundesamt erstellt bei Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 4 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:

1.
der Tag und die Uhrzeit des Abrufs,

2.
die abrufende Stelle,

3.
die übermittelten Daten und

4.
der Anlass und Zweck der Übermittlung.

2Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu gewährleisten. 3Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle und Datensicherheit oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 4Die Protokolldaten sind gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 5Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

(6) Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Teilnahmeberechtigten sind nach spätestens zehn Jahren, die übrigen personenbezogenen Daten nach spätestens fünf Jahren zu löschen.

(7) 1Das Bundesamt darf die nach den §§ 5, 5a, 6, 7, 8 und 17 gespeicherten Daten zu Integrationskursteilnehmern verarbeiten und nutzen, soweit dies für wissenschaftliche Forschungsvorhaben nach § 75 Nummer 4a des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist. 2Die Daten dürfen in personalisierter Form verwendet werden, soweit

1.
eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

2.
schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

3Bei der Abwägung nach Satz 2 Nummer 2 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. 4Personenbezogene Daten sind zu pseudonymisieren, wenn der Forschungszweck unter Verwendung pseudonymisierter Daten erreicht werden kann und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 5Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern. 6Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. 7Die Zuordnungsmöglichkeit ist aufzuheben, sobald der Forschungszweck dies erlaubt, spätestens mit der Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise eine Löschung der Daten noch nicht in Betracht kommt.

(8) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu dem in Absatz 7 genannten Zweck hat räumlich und organisatorisch getrennt von der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die Erfüllung anderer Aufgaben des Bundesamtes zu erfolgen.





 

Frühere Fassungen von § 8 IntV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2023Artikel 11 Bürgergeld-Gesetz
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
aktuell vorher 01.05.2023Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 5 Verordnung zum Integrationsgesetz
vom 31.07.2016 BGBl. I S. 1950
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 4 Verordnung zum Integrationsgesetz
vom 31.07.2016 BGBl. I S. 1950
aktuell vorher 06.08.2016Artikel 4 Verordnung zum Integrationsgesetz
vom 31.07.2016 BGBl. I S. 1950
aktuell vorher 28.10.2015Artikel 2 Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
vom 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
aktuell vorher 01.03.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 20.02.2012 BGBl. I S. 295
aktuell vorher 08.12.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
aktuellvor 08.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 IntV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 IntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 IntV Datenverarbeitung (vom 01.07.2023)
... löschen. (7) Das Bundesamt darf die nach den §§ 5, 5a, 6, 7, 8 und 17 gespeicherten Daten zu Integrationskursteilnehmern verarbeiten und nutzen, soweit dies ...
§ 19 IntV Anforderungen an den Zulassungsantrag (vom 01.01.2024)
... Unterrichtsräume sowie der technischen Ausstattung und dem System der Datenübermittlung ( § 8 Absatz 2 Satz 3 ), 4. dem Einsatz neuer Medien bei der Vermittlung von Lerninhalten, 5. der ...
§ 20b IntV Widerruf und Erlöschen der Zulassung (vom 01.02.2023)
... vorliegen, insbesondere wenn 1. der Kursträger seine Mitwirkungspflichten nach § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 6 Satz 5 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 88a AufenthG Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen (vom 01.07.2023)
... wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4a unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 7 und 8 der Integrationskursverordnung zulässig. (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verarbeitung von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 11 BürgerGG Änderung der Integrationskursverordnung
... nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist," eingefügt. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... eingefügt. c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§§ 5, 6, 7, 8 und 17" durch die Angabe „§§ 5, 5a, 6, 7, 8 und 17" ersetzt.  ... „§§ 5, 6, 7, 8 und 17" durch die Angabe „§§ 5, 5a, 6, 7, 8 und 17" ersetzt. 5. Dem § 14 Absatz 6 werden die folgenden Sätze ...

Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
Artikel 1 1. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... die Teilnehmer hierüber unverzüglich zu informieren." 6. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Datenübermittlung (1) Die ... zu informieren." 6. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Datenübermittlung (1) Die Ausländerbehörde, der Träger der ... kann die Zulassung widerrufen, wenn ein Kursträger seine Mitwirkungspflicht nach § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 Satz 4 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme ...

Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 5 InteG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4a unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 7 und 8 der Integrationskursverordnung zulässig." b) In Absatz 1a ...

Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
Artikel 2 AsylVfBeschlGV Änderung der Integrationskursverordnung
... 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist auf drei Monate zu befristen." 3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „sowie Angaben zum ... (2) Die Datenverarbeitung kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 28. Oktober 2015 geltenden Fassung erfolgen. (3) ...

Verordnung zum Integrationsgesetz
V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.07.2019 BGBl. I S. 1109
Artikel 4 InteV Änderung der Integrationskursverordnung
... Monate" durch die Wörter „sechs Wochen" ersetzt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... angefügt: „(7) Das Bundesamt darf die nach den §§ 5, 6, 7, 8 und 17 gespeicherten Daten zu Integrationskursteilnehmern verarbeiten und nutzen, soweit dies ...
Artikel 5 InteV Weitere Änderung der Integrationskursverordnung
... § 8 Absatz 1 Satz 2 der Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Artikel 1 4. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... einer Anmeldung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 das Bundesamt" eingefügt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Artikel 1 2. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung (vom 29.01.2013)
... von drei Monaten nach Anmeldung kein Kurs zustande kommen wird." 5. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Datenverarbeitung (1) Die ... kommen wird." 5. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Datenverarbeitung (1) Die Ausländerbehörde, die Träger der ... sowie der technischen Ausstattung und dem System der Datenübermittlung (§ 8 Absatz 2 Satz 3), 4. dem Einsatz neuer Medien bei der Vermittlung von Lerninhalten, ... insbesondere wenn 1. der Kursträger seine Mitwirkungspflichten nach § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 6 Satz 4 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen ... das Bundesamt einzelnen Kursträgern gestatten, die Datenübermittlung entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3 anders als auf elektronischem Wege vorzunehmen. In diesem Fall kann das Bundesamt ... das Bundesamt auch auf die Übermittlung von Daten zum Beginn von Kursabschnitten nach § 8 Absatz 2 Satz 1 verzichten. (2) Teilnehmer, die sich vor dem 1. Juli 2012 zu einem ...