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§ 14 - Integrationskursverordnung (IntV)
V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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§ 14 Organisation der Integrationskurse, Ordnungsmäßigkeit der Teilnahme
(1) 1Der Integrationskurs wird in der Regel als ganztägiger Unterricht angeboten. 2Das Angebot von Teilzeitkursen soll auf einen zügigen Abschluss des Kurses ausgerichtet sein.
(2) 1Die Zahl der Kursteilnehmer in einer Kursgruppe soll 20 Personen nicht überschreiten. 2Maximal dürfen 25 Personen an einem Kurs teilnehmen. 3Die Kursgruppe soll möglichst Teilnehmer mit unterschiedlichen Muttersprachen umfassen. 4Für Integrationskurse nach § 13 können vom Bundesamt kleinere Kursgruppen vorgesehen werden.
(3) 1Bei Bedarf können Integrationskurse auch in Form von Online-Kursen durchgeführt werden. 2Das Bundesamt kann bei diesen Kursen Abweichungen von den Regelungen in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 zulassen. 3Das Bundesamt legt fest, welches Angebot an Online-Kursen konzeptionell den Anforderungen der Integrationskursverordnung entspricht.
(4) 1Der Wechsel eines Kursträgers ist bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere im Falle eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit möglich. 2Bei einem Wechsel des Kursträgers innerhalb eines Kursabschnitts werden im Falle eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit die nicht mehr besuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts nicht auf die Förderdauer angerechnet.
(5) Der Teilnehmer kann einzelne Kursabschnitte des Sprachkurses auf eigene Kosten wiederholen oder den Kurs auf eigene Kosten fortsetzen, auch nachdem er die Höchstförderdauer von 1.200 Unterrichtsstunden erreicht hat.
(6) 1Der Kursträger hat jedem Teilnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme auszustellen; der Kursträger hat die Bescheinigung auch vor Abschluss des Integrationskurses auszustellen, wenn der Teilnehmer dies verlangt. 2Verlangt ein Teilnehmer die Bescheinigung vor Abschluss des Integrationskurses, ist die Teilnahme ordnungsgemäß, wenn er so regelmäßig im Kurs anwesend ist, dass ein Kurserfolg möglich ist. 3Verlangt ein Teilnehmer die Bescheinigung nach Abschluss des Integrationskurses, ist die Teilnahme im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme dennoch ordnungsgemäß, wenn er so regelmäßig im Kurs anwesend war, dass ein Kurserfolg möglich gewesen wäre und er am Abschlusstest nach § 17 Absatz 1 teilgenommen hat. 4Die Ausländerbehörde, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können auch vor Abschluss des Integrationskurses den zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichteten Ausländer auffordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. 5Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes, der Ausländerbehörde, des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz der Kursträger bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken. 6Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann auch vor Abschluss des Integrationskurses einen Ausländer, bei dem die Teilnahme an einem Integrationskurs im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, auffordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. 7Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Kursträger bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken.
Text in der Fassung des Artikels 11 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Juli 2023
Frühere Fassungen von § 14 IntV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2023 | Artikel 11 Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
aktuell vorher | 01.02.2023 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 |
aktuell vorher | 25.06.2017 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 21.06.2017 BGBl. I S. 1875 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 4 Verordnung zum Integrationsgesetz vom 31.07.2016 BGBl. I S. 1950 |
aktuell vorher | 06.08.2016 | Artikel 4 Verordnung zum Integrationsgesetz vom 31.07.2016 BGBl. I S. 1950 |
aktuell vorher | 01.03.2012 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.2012 BGBl. I S. 295 |
aktuell vorher | 08.12.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.2007 BGBl. I S. 2787 |
aktuell | vor 08.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 IntV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 IntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 IntV Datenverarbeitung (vom 01.07.2023)
... 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 14 Absatz 6 Satz 2 am Integrationskurs teilnimmt. Das Bundesamt übermittelt der ...
§ 18 IntV Kursträger (vom 25.06.2017)
... Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen ( § 14 Absatz 3 ) ist gesondert zu beantragen. (3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom ...
§ 20b IntV Widerruf und Erlöschen der Zulassung (vom 01.02.2023)
... wenn 1. der Kursträger seine Mitwirkungspflichten nach § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 6 Satz 5 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme Teilnahmeverpflichteter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 11 BürgerGG Änderung der Integrationskursverordnung
... durch die Angabe „§§ 5, 5a, 6, 7, 8 und 17" ersetzt. 5. Dem § 14 Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt: „Der Träger der ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1875
Artikel 1 3. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... 1 Satz 2 wird die Angabe „60" durch die Angabe „100" ersetzt. 7. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Wechsel eines Kursträgers ist bei ...
Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
Artikel 1 1. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... ein zur Teilnahme verpflichteter Ausländer nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 am Integrationskurs teilnimmt. Das Bundesamt übermittelt der ... sie ist zu veröffentlichen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend." 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... widerrufen, wenn ein Kursträger seine Mitwirkungspflicht nach § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 Satz 4 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme von zum ...
Verordnung zum Integrationsgesetz
V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.07.2019 BGBl. I S. 1109
Artikel 4 InteV Änderung der Integrationskursverordnung
... 1 wird die Angabe „60" durch die Angabe „100" ersetzt. 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „20" ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Artikel 1 4. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... und in Satz 3 die Angabe „30" durch die Angabe „100" ersetzt. 9. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ § 14 Absatz 6 Satz 4" durch die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 5" ersetzt. b) ... 1 werden die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 4" durch die Wörter „ § 14 Absatz 6 Satz 5" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Artikel 1 2. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung (vom 29.01.2013)
... ein zur Teilnahme verpflichteter Ausländer nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 14 Absatz 6 Satz 2 am Integrationskurs teilnimmt. Das Bundesamt übermittelt der ... die Angabe „60" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen." 15. § 19 wird wie folgt gefasst: ... 1. der Kursträger seine Mitwirkungspflichten nach § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 6 Satz 4 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme ...
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