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§ 10 - Integrationskursverordnung (IntV)
V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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§ 10 Grundstruktur des Integrationskurses
(1) 1Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden. 2Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.
(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 21. Juni 2017 BGBl. I S. 1875 m.W.v. 25. Juni 2017
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Frühere Fassungen von § 10 IntV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.06.2017 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 21.06.2017 BGBl. I S. 1875 |
aktuell vorher | 01.03.2012 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.2012 BGBl. I S. 295 |
aktuell vorher | 08.12.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.2007 BGBl. I S. 2787 |
aktuell | vor 08.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 IntV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 IntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1875
Artikel 1 3. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... oder Verweisung nach den Absätzen 1 und 3 nicht zustande kommt." 4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „660" durch die Angabe „700" ersetzt. 5. In ...
Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
Artikel 1 1. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... 2) nachweisen, 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 1 erstatten." 8. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Der Integrationskurs umfasst 645 ... den Absätzen 1 und 2 in einer Verwaltungsvorschrift; sie ist zu veröffentlichen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend." 12. § 14 wird wie folgt geändert: ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Artikel 1 4. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 2" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Artikel 1 2. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung (vom 29.01.2013)
... „1 Euro" durch die Angabe „1,20 Euro" ersetzt. 7. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „645" durch die Angabe „660" ersetzt. 8. ... 3 eingefügt: „(3) Bei Bedarf können Integrationskurse nach § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 2 auch in Form von Online-Kursen durchgeführt werden. Das ...
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