Tools:
Update via:
§ 3 - Integrationskursverordnung (IntV)
V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 393
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
|
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
|
§ 3 Ziel des Integrationskurses
(1) Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung
- 1.
- von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und
- 2.
- von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit.
(2) Über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Nr. 1 verfügt, wer sich im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen - Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER).
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 12. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 m.W.v. 1. Februar 2023
Anzeige
Frühere Fassungen von § 3 IntV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.02.2023 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 |
aktuell vorher | 08.12.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.2007 BGBl. I S. 2787 |
aktuell | vor 08.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 IntV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 IntV Lehrkräfte und Prüfer (vom 07.12.2024)
... Referenzrahmens für Sprachen, 3. eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und 4. persönliche Eignung für die ... Qualifikation und 4. persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 . Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der ...
§ 15a IntV Widerruf und Erlöschen der Zulassung als Lehrkraft (vom 01.02.2023)
... Eignung nicht besteht, sodass eine erfolgreiche Vermittlung der Ziele des Integrationskurses nach § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten ist. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
Artikel 1 1. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: "§ 3 Ziel des Integrationskurses (1) Der ... wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: "§ 3 Ziel des Integrationskurses (1) Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung ... im Orientierungskurs müssen eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachweisen." 14. ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Artikel 1 4. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 werden nach den Wörtern „(Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens ... Referenzrahmens für Sprachen, 3. eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und 4. persönliche Eignung für die ... Qualifikation und 4. persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 . Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_IntV.htm