(1) Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung
- 1.
- von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und
- 2.
- von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit.
(2) Über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Nr. 1 verfügt, wer sich im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen - Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 15 IntV Lehrkräfte und Prüfer (vom 07.12.2024) ... Referenzrahmens für Sprachen, 3. eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und 4. persönliche Eignung für die ... Qualifikation und 4. persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 . Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der ...
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Artikel 1 4. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung ... 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 werden nach den Wörtern „(Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens ... Referenzrahmens für Sprachen, 3. eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und 4. persönliche Eignung für die ... Qualifikation und 4. persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 . Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der ...