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§ 16 - Integrationskursverordnung (IntV)

V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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§ 16 Zulassung der Lehr- und Lernmittel



Lehr- und Lernmittel für den Integrationskurs können auf Antrag vom Bundesamt zugelassen werden.





 

Frühere Fassungen von § 16 IntV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2023Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
vom 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 IntV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 IntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Artikel 1 4. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... 1 erlischt die ergänzende Zulassung nach § 15 Absatz 2 ebenfalls." 12. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Zulassung der Lehr- und Lernmittel  ... 15 Absatz 2 ebenfalls." 12. § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Zulassung der Lehr- und Lernmittel Lehr- und Lernmittel für den Integrationskurs ...