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§ 6 - Integrationskursverordnung (IntV)
V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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§ 6 Bestätigung der Teilnahmeberechtigung
(1) 1Die Ausländerbehörde bestätigt Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 das Recht auf Teilnahme. 2Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestätigt Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Recht auf Teilnahme. 3Der Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestätigt Leistungsberechtigten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 das Recht auf Teilnahme. 4In der Bestätigung sind der Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung sowie eine Verpflichtung nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes zu vermerken.
(2) 1Das Bundesverwaltungsamt bestätigt Spätaussiedlern und ihren Familienangehörigen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Teilnahmeberechtigung. 2Die Bestätigung soll bereits vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes zusammen mit dem Registrierschein erteilt werden. 3Soweit das Bundesverwaltungsamt nicht für die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständig ist, zeigt es der nach § 100b Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde an, dass die Teilnahmeberechtigung bestätigt wurde.
(3) Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für die Bestätigung fest, in dem Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnahmeberechtigten sowie die Angaben nach Absatz 1 vorgesehen sind.
(4) Mit der Bestätigung werden die Teilnahmeberechtigten in einem Merkblatt in einer für sie verständlichen Sprache über die Ziele und Inhalte des Integrationskurses, über die Kursangebote der zugelassenen Träger, über die Modalitäten der Anmeldung und Teilnahme sowie über mögliche Folgen der Nichtteilnahme informiert.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zum Integrationsgesetz V. v. 31. Juli 2016 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.07.2019 BGBl. I S. 1109 m.W.v. 1. Januar 2017
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Frühere Fassungen von § 6 IntV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 4 Verordnung zum Integrationsgesetz vom 31.07.2016 BGBl. I S. 1950 |
aktuell vorher | 08.12.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.2007 BGBl. I S. 2787 |
aktuell | vor 08.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 IntV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 IntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5a IntV Zulassung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom 01.07.2023)
... den Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung. (3) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 und 4 ...
§ 7 IntV Anmeldung zum Integrationskurs (vom 01.07.2023)
... den Fällen des Satz 1 oder 2 leiten die zuständigen Stellen gemäß § 6 Teilnahmeberechtigte zum Bundesamt zum Zwecke der Sicherstellung eines zeitnahen Kursbeginns zu, ... zuständigen Stellen dazu auffordert. Mit der Bestätigung nach § 5 oder § 6 teilt die zuständige Stelle den Teilnahmeberechtigten zugleich den Termin für den ...
§ 8 IntV Datenverarbeitung (vom 01.07.2023)
... gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben die Daten nach den §§ 5a, 6 Absatz 1 oder Absatz 2 sowie Angaben zum Aufenthaltstitel und zum Herkunftsland. Auf Ersuchen der ... übermittelt das Bundesamt die Daten nach § 5 Absatz 3, den §§ 5a sowie 6 Absatz 1 oder Absatz 2 zur Feststellung, ob eine andere zuständige Stelle eine Berechtigung ausgestellt oder zum ... zu löschen. (7) Das Bundesamt darf die nach den §§ 5, 5a, 6 , 7, 8 und 17 gespeicherten Daten zu Integrationskursteilnehmern verarbeiten und nutzen, soweit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 11 BürgerGG Änderung der Integrationskursverordnung
... den Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung. (3) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 und 4 entsprechend." 3. In § 7 Absatz 4 Satz 4 werden nach den Wörtern ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „ § 6 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter „den §§ 5a, 6 Absatz 1 oder Absatz 2" ... „§ 6 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter „den §§ 5a, 6 Absatz 1 oder Absatz 2 " ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Absatz 3 ... ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Absatz 3 sowie § 6 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter „nach § 5 Absatz 3, den §§ 5a sowie 6 ... 1 oder 2" durch die Wörter „nach § 5 Absatz 3, den §§ 5a sowie 6 Absatz 1 oder Absatz 2 " ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ... ist" eingefügt. c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§§ 5, 6 , 7, 8 und 17" durch die Angabe „§§ 5, 5a, 6, 7, 8 und 17" ersetzt. ... die Angabe „§§ 5, 6, 7, 8 und 17" durch die Angabe „§§ 5, 5a, 6 , 7, 8 und 17" ersetzt. 5. Dem § 14 Absatz 6 werden die folgenden Sätze ...
Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
Artikel 1 1. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... Sprachtest nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erfolgreich waren." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben die Daten der Bestätigungen, die nach § 6 Abs. 1 oder 2 ausgestellt wurden. Auf Ersuchen der Ausländerbehörde oder des ... für Arbeitsuchende übermittelt das Bundesamt die Daten nach § 5 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 zur Feststellung, ob eine andere zuständige Stelle eine Berechtigung ausgestellt ... von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Abs. 2) nachweisen, 50 Prozent des Kostenbeitrags ...
Verordnung zum Integrationsgesetz
V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.07.2019 BGBl. I S. 1109
Artikel 4 InteV Änderung der Integrationskursverordnung
... d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 3. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Der Träger der ... 8 werden angefügt: „(7) Das Bundesamt darf die nach den §§ 5, 6 , 7, 8 und 17 gespeicherten Daten zu Integrationskursteilnehmern verarbeiten und nutzen, soweit ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Artikel 1 4. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... den Fällen des Satz 1 oder 2 leiten die zuständigen Stellen gemäß § 6 Teilnahmeberechtigte zum Bundesamt zum Zwecke der Sicherstellung eines zeitnahen Kursbeginns zu, ... die zuständigen Stellen dazu auffordert. Mit der Bestätigung nach § 5 oder § 6 teilt die zuständige Stelle den Teilnahmeberechtigten zugleich den Termin für den ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Artikel 1 2. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung (vom 29.01.2013)
... seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben die Daten nach § 6 Absatz 1 oder 2. Auf Ersuchen der Ausländerbehörde oder des Trägers der ... Arbeitsuchende übermittelt das Bundesamt die Daten nach § 5 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 oder 2 zur Feststellung, ob eine andere zuständige Stelle eine Berechtigung ...
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