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Änderung § 12 IntV vom 01.03.2012

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§ 12 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 12 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Grundstruktur des Orientierungskurses


(Text alte Fassung)

Der Orientierungskurs umfasst 45 Unterrichtsstunden. Er findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelassen ist. In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Kursträger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen.

(Text neue Fassung)

1 Der Orientierungskurs umfasst 100 Unterrichtsstunden. 2 Er findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelassen ist. 3 In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Kursträger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen.

(heute geltende Fassung) 

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