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Änderung § 20b IntV vom 01.03.2012
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§ 20b IntV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 20b IntV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 |
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(Text alte Fassung) § 20b (neu) | (Text neue Fassung)§ 20b Widerruf und Erlöschen der Zulassung |
(1) 1 Die Zulassung soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn 1. der Kursträger seine Mitwirkungspflichten nach § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 6 Satz 5 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt verletzt, 2. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kursträgers eröffnet worden ist oder unmittelbar droht, 3. der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Zulassungsbescheids sind, verstößt, 4. der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiter verletzt, 5. im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche Kurszuweisung erfolgte oder 6. bei der Durchführung der Tests nach § 17 Absatz 1 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt nicht eingehalten wurde. 2 Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. (2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integrationskurs durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Kursen beruht darauf, dass die zunächst bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmer nach § 7 Absatz 5 einem anderen Kursträger zugewiesen oder an einen anderen Kursträger verwiesen wurden. (3) Mit Ablauf, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Kursträger erlischt die Zulassung als Prüfungsstelle ebenfalls. |
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