Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 IntV vom 25.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 IntV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. IntVÄndV am 25. Juni 2017 und Änderungshistorie der IntV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 18 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
§ 18 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1875
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Zulassung der Kursträger


(Text neue Fassung)

§ 18 Kursträger


(Textabschnitt unverändert)

(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie

1. zuverlässig und gesetzestreu sind,

2. in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und

3. ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden.

vorherige Änderung

(2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen.

(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.



(2) 1 Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. 2 Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. 3 Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen.

(3) 1 Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. 2 § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen sind, können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Integrationskursen beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn anderenfalls kein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen gewährleistet werden kann. 2 Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. 3 Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.


(heute geltende Fassung)