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Änderung § 5 IntV vom 07.12.2024
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§ 5 IntV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2024 geltenden Fassung | § 5 IntV n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 393 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Zulassung zum Integrationskurs | |
(1) 1 Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag. 2 Der Antrag nach Satz 1 kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. 3 Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden. (2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den Integrationskursen ist sicherzustellen. (3) 1 Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. 2 Sie ergeht schriftlich oder elektronisch und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung. (4) 1 Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers zu beachten. 2 Vorrangig zu berücksichtigen sind insbesondere: 1. Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber bislang nicht teilgenommen haben, 2. deutsche Staatsangehörige sowie Unionsbürger und deren Familienangehörige, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. | |
(Text alte Fassung) (5) 1 Teilnahmeberechtigte, die nach Ausschöpfung des individuellen Stundenkontingents im Sprachkurs ohne Erfolg am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses zugelassen werden. 2 Sie sind zuzulassen, wenn sie nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet sind. 3 Bei Teilnahmeberechtigten, die am Ende des Sprachkurses an einem Alphabetisierungskurs nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 teilgenommen haben, sowie in anderen begründeten Einzelfällen kann das Bundesamt auf die Voraussetzung der erfolglosen Teilnahme am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Erteilung der Zulassung zur Wiederholung verzichten. | (Text neue Fassung) |
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