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Änderung § 13 IntV vom 07.12.2024

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§ 13 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2024 geltenden Fassung
§ 13 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 393
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Integrationskurse für spezielle Zielgruppen, Intensivkurs


(1) 1 Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. 2 Integrationskurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. 3 Sie können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte,

(Text alte Fassung)

1. die nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbildung (Jugendintegrationskurs),

2. die aus familiären oder kulturellen Gründen keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können (Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurs),

3. die
nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Alphabetisierungskurs),

4.
die nicht oder nicht ausreichend in lateinischer Schrift lesen oder schreiben können (Zweitschriftlernerkurs),

5.
die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben.

(Text neue Fassung)

1. die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Alphabetisierungskurs),

2.
die nicht oder nicht ausreichend in lateinischer Schrift lesen oder schreiben können (Zweitschriftlernerkurs),

3.
die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben.

4 Teilnahmeberechtigte, die an einem Kurs nach Satz 3 Nummer 1 oder 3 teilgenommen und nach Ausschöpfung des individuellen Stundenkontingents im Sprachkurs ohne Erfolg am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung von maximal 300 Unterrichtseinheiten des Sprachkurses vom Bundesamt zugelassen werden. 5 Das Bundesamt kann auf die Voraussetzung der erfolglosen Teilnahme am Sprachtest vor Erteilung der Zulassung zur Wiederholung verzichten.


(2) 1 Bei Bedarf kann der Integrationskurs als Intensivkurs, der 500 Unterrichtsstunden umfasst, durchgeführt werden. 2 Der Sprachkurs umfasst 400 Unterrichtsstunden und besteht aus vier Kursabschnitten. 3 Auf den Orientierungskurs entfallen 100 Unterrichtsstunden. 4 Für die Teilnahme an einem Intensivkurs ist erforderlich, dass das Ergebnis des Einstufungstests die erfolgreiche Teilnahme am Sprachtest (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) innerhalb des Unterrichtsumfangs nach Satz 2 erwarten lässt.

(3) Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen, den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote sowie mit den zugelassenen Kursträgern den örtlichen Bedarf für die Integrationskurse nach den Absätzen 1 und 2 fest.



(heute geltende Fassung)