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Änderung § 17 IntV vom 07.12.2024
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§ 17 IntV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2024 geltenden Fassung | § 17 IntV n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 393 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs | |
(1) 1 Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch 1. den skalierten Sprachtest 'Deutsch-Test für Zuwanderer' des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und 2. den skalierten Test 'Leben in Deutschland'. 2 Diese Tests werden bei hierfür zugelassenen Stellen (§ 20a) abgelegt. 3 Diese Stellen müssen hierbei zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung und eines Höchstmaßes an Prüfungssicherheit mindestens einen trägerunabhängigen Prüfer einsetzen. 4 Das Bundesamt kann im Wege der Ausschreibung ein Testinstitut mit der Organisation und Auswertung dieser Tests beauftragen. (2) 1 Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test 'Leben in Deutschland' die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist. 2 Der Nachweis des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen kann neben dem 'Deutsch-Test für Zuwanderer' auch durch andere Sprachnachweise erbracht werden. 3 Die Anerkennung von Sprachnachweisen nach Satz 2 setzt voraus, dass 1. es sich um eine standardisierte Sprachprüfung zur Feststellung des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen handelt, die vom Bundesamt anerkannt ist, 2. das Erreichen mindestens des Sprachniveaus B1 aus dem Sprachnachweis hervorgeht, 3. der Sprachnachweis spätestens bei der Anmeldung des Teilnehmers beim Träger vorgelegt wird und 4. der Sprachnachweis zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Träger nicht älter als ein Jahr ist. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige Teilnahme an den Abschlusstests nach Absatz 1. 2 Bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Ausschöpfung der Unterrichtsstunden gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 trägt das Bundesamt die Kosten für die zweite Teilnahme an diesem Test. 3 Im Rahmen der Wiederholung nach § 5 Absatz 5 werden die Kosten für die Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einmalig getragen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige Teilnahme an den Abschlusstests nach Absatz 1. 2 Bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Ausschöpfung der Unterrichtsstunden gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 trägt das Bundesamt die Kosten für die zweite Teilnahme an diesem Test. 3 Im Rahmen der Wiederholung nach § 13 Absatz 1 Satz 4 werden die Kosten für die Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einmalig getragen. |
(4) 1 Das Bundesamt bescheinigt in Schriftform die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nach Absatz 2 mit dem 'Zertifikat Integrationskurs' und bewahrt einen Abdruck auf. 2 Die Ausstellung des Zertifikats in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3 Das Zertifikat enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum und die Nummer des Passes, Personalausweises oder eines vergleichbaren, zu bezeichnenden Ausweises des Kursteilnehmers. 4 War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolgreich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis der Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestätigt. 5 Die nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Stelle übermittelt dem Bundesamt die für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den Sätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Angaben. 6 Das Bundesamt unterrichtet die Kursträger, soweit erforderlich, über die Ergebnisse ihrer Teilnehmer in den Tests nach Absatz 1. (5) 1 Mit dem skalierten Test 'Leben in Deutschland' können nach Maßgabe der Einbürgerungstestverordnung auch die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 der Einbürgerungstestverordnung findet keine Anwendung. |
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