Tools:
Update via:
Änderung § 13 IntV vom 01.03.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 IntV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. IntVÄndV am 1. März 2012 und Änderungshistorie der IntVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 IntV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 13 IntV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Integrationskurse für spezielle Zielgruppen, Intensivkurs | |
(Text alte Fassung) (1) Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. Integrationskurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 45 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. Sie können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte, | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. 2 Integrationskurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 60 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. 3 Sie können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte, |
1. die nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbildung (Jugendintegrationskurs), 2. die aus familiären oder kulturellen Gründen keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können (Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurs), 3. die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Alphabetisierungskurs), 4. die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben (Förderkurs). | |
(2) Bei Bedarf kann der Integrationskurs als Intensivkurs, der 430 Unterrichtsstunden umfasst, durchgeführt werden. Der Sprachkurs umfasst 400 Unterrichtsstunden und besteht aus vier Kursabschnitten. Auf den Orientierungskurs entfallen 30 Unterrichtsstunden. Für die Teilnahme an einem Intensivkurs ist erforderlich, dass das Ergebnis des Einstufungstests die erfolgreiche Teilnahme am Sprachtest (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) innerhalb des Unterrichtsumfangs nach Satz 2 erwarten lässt. | (2) 1 Bei Bedarf kann der Integrationskurs als Intensivkurs, der 430 Unterrichtsstunden umfasst, durchgeführt werden. 2 Der Sprachkurs umfasst 400 Unterrichtsstunden und besteht aus vier Kursabschnitten. 3 Auf den Orientierungskurs entfallen 30 Unterrichtsstunden. 4 Für die Teilnahme an einem Intensivkurs ist erforderlich, dass das Ergebnis des Einstufungstests die erfolgreiche Teilnahme am Sprachtest (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) innerhalb des Unterrichtsumfangs nach Satz 2 erwarten lässt. |
(3) Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen, den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote sowie mit den zugelassenen Kursträgern den örtlichen Bedarf für die Integrationskurse nach den Absätzen 1 und 2 fest. | |
(4) Das Bundesamt regelt die näheren Einzelheiten der Teilnahmevoraussetzungen für die Integrationskurse nach den Absätzen 1 und 2 in einer Verwaltungsvorschrift; sie ist zu veröffentlichen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1561/al32568-0.htm