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Änderung § 20 IntV vom 01.03.2012
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§ 20 IntV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 20 IntV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Prüfung und Entscheidung des Bundesamtes | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesamt entscheidet über den Antrag auf Zulassung nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob ein Träger 1. bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist, 2. mit Bildungsangeboten in den Bereichen Beruf und Gesellschaft vernetzt ist, 3. mit den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende, den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote und den Jugendmigrationsdiensten zusammenarbeitet, 4. mit anderen Trägern von Integrationsmaßnahmen vor Ort vernetzt ist. Personen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens gutachterliche oder beratende Funktionen ausgeübt haben, dürfen nicht über den Antrag entscheiden. (2) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat 'Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz' bescheinigt. (3) Das Bundesamt kann von den Anforderungen an den Zulassungsantrag nach § 19 absehen, wenn der Träger eine Zertifizierung innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung nachweist, die der Zertifizierung nach Absatz 2 gleichwertig ist. Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. (4) Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Abs. 1) oder von Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) sowie die Zulassung zur Abnahme der Tests nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ist im Zertifikat für die Zulassung gesondert zu bescheinigen. (5) Die Zulassung wird für längstens drei Jahre erteilt. Die Zulassung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere zur Vergütung der Lehrkräfte oder zum Verfahren der Kostenerstattung. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist das Bundesamt berechtigt, bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse zu besuchen. Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen. Bei Wegfall von Voraussetzungen ist das Bundesamt verpflichtet, die Zulassung zu widerrufen. Das Bundesamt kann die Zulassung widerrufen, wenn ein Kursträger seine Mitwirkungspflicht nach § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 Satz 4 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme von zum Integrationskurs verpflichteten Ausländern wiederholt verletzt. Die Zulassung erlischt, wenn der Träger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder er mehr als ein Jahr keinen Integrationskurs durchgeführt hat. (6) Das Bundesamt regelt das Verfahren der Kostenerstattung in einer Verwaltungsvorschrift; sie ist zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesamt entscheidet über den Zulassungsantrag nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung. 2 Bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer sind die nach § 19 gemachten Angaben und die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Trägers mit dem Bundesamt zu berücksichtigen. (2) 1 Die Zulassung wird durch ein Zertifikat 'Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz' bescheinigt. 2 Sie wird für längstens fünf Jahre erteilt. 3 Die Dauer der Zulassung wird anhand eines Punktesystems festgesetzt, das das Erreichen von Standards bei den in Absatz 1 genannten Kriterien abbildet. 4 Zudem kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte unterschritten wird. (3) 1 Wenn der Träger eine Zertifizierung innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung nachweist, die der Zertifizierung nach Absatz 2 gleichwertig ist, kann das Bundesamt von den Anforderungen an die Zulassung nach § 19 absehen. 2 Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. (4) Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1) ist im Zertifikat für die Zulassung gesondert zu bescheinigen. (5) 1 Bei der Erteilung der Zulassung weist das Bundesamt den Träger auf die Rechte von angestellten und freiberuflich tätigen Lehrkräften hin. 2 Die Zulassung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere zur Wochenstundenzahl der Kurse. 3 Das Bundesamt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse zu besuchen. 4 Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. 5 Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen. (6) Das Bundesamt setzt nach Ermittlung der bundesweiten Preisentwicklung angemessene, den Grundsätzen der Sachgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit genügende Kostenerstattungssätze fest. |
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