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Änderung § 22 IntV vom 28.10.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2015 geltenden Fassung
§ 22 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

(1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 kann das Bundesamt einzelnen Kursträgern gestatten, die Datenübermittlung entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3 anders als auf elektronischem Wege vorzunehmen. In diesem Fall kann das Bundesamt auch auf die Übermittlung von Daten zum Beginn von Kursabschnitten nach § 8 Absatz 2 Satz 1 verzichten.

(2)
Teilnehmer, die sich vor dem 1. Juli 2012 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen entgegen § 9 Absatz 1 nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtseinheit an das Bundesamt leisten.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt kann die Fahrtkosten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 nach dem bis zum 28. Oktober 2015 geltenden Kostenvergütungsverfahren erstatten.

(2) Die Datenverarbeitung kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 gemäß
§ 8 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 28. Oktober 2015 geltenden Fassung erfolgen.

(3)
Teilnehmer, die sich vor dem 1. Juli 2012 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtseinheit an das Bundesamt leisten. Teilnehmer, die sich nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Januar 2016 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1,20 Euro pro Unterrichtseinheit an das Bundesamt leisten.

 

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