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Änderung § 20a IntV vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20a IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 20a IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 171 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20a Zulassung von Prüfungsstellen


(1) 1 Für die Durchführung des 'Deutsch-Tests für Zuwanderer' nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des Tests 'Leben in Deutschland' nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils eine gesonderte Zulassung erforderlich. 2 Das Bundesamt kann die nach den §§ 18 bis 20 zur Durchführung von Integrationskursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen zulassen, wenn sie zuverlässig und leistungsfähig sind und die Prüfungssicherheit gewährleisten. 3 Antragstellern, die nicht als Integrationskursträger zugelassen sind, kann das Bundesamt eine Zulassung erteilen, wenn ein örtlicher Bedarf besteht.

(2) Der Zulassungsantrag muss Angaben zu Folgendem enthalten:

1. zur einschlägigen, mindestens zweijährigen Prüfungserfahrung des Antragstellers,

2. zum Einsatz von Prüfern,

3. zum Vorhandensein ausreichender räumlicher Kapazitäten, insbesondere zur Gesamtfläche der Prüfungsräume und zur maximalen Teilnehmeranzahl pro Prüfungstermin, und

(Text alte Fassung)

4. zur Einhaltung der vom Bundesministerium des Innern nach § 43 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Prüfungs- und Nachweismodalitäten.

(Text neue Fassung)

4. zur Einhaltung der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach § 43 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Prüfungs- und Nachweismodalitäten.

(3) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat 'Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskurstests' bescheinigt.

(4) 1 Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre erteilt. 2 § 20 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesamt kann private oder öffentliche Stellen mit einer regional zentralisierten Durchführung von Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 beauftragen.