Tools:
Update via:
Änderung § 17 GAPKondV vom 17.12.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. GAPKondVÄndV am 17. Dezember 2022 und Änderungshistorie der GAPKondVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 17 GAPKondV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2022 geltenden Fassung | § 17 GAPKondV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Begünstigte hat in der Zeit vom 1. Dezember des Antragsjahres bis 15. Januar des darauffolgenden Jahres auf seinem Ackerland eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. 2 Diese kann insbesondere erfolgen durch 1. mehrjährige Kulturen, 2. Winterkulturen, 3. Zwischenfrüchte, 4. Stoppelbrachen von Körnerleguminosen und Getreide ohne Mais, 5. Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4 fallen, oder 6. Mulchauflagen. 3 Sofern eine Stoppelbrache nach Nummer 4 als Mindestbodenbedeckung gewählt wird, ist eine Bodenbearbeitung untersagt. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Ackerland mit späträumenden Kulturen, die im Regelfall nach dem 1. Oktober geerntet werden und bei denen eine Mulchauflage aus Ernteresten bis zum 15. Januar auf der Fläche verbleibt, 2. Ackerland mit Dämmen für den Anbau von Kartoffeln, die vor dem in Absatz 1 genannten Zeitraum vorgeformt werden und 3. Ackerland, das in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz im Sinne von § 16 einbezogen ist. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes Ausnahmen von Absatz 1 festlegen, soweit dies erforderlich ist, um in bestimmten Gebieten Folgendem Rechnung zu tragen: 1. witterungsbedingten Besonderheiten, 2. besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen, oder 3. besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne von § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes. (4) 1 Brachliegendes Ackerland ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Ansaat zu begrünen. 2 In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen verboten. 3 Ein Umbruch mit unverzüglich folgender Ansaat ist zu Pflegezwecken und zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes außerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums zulässig. 4 Innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglicher Ansaat nur zulässig, wenn der Begünstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes anzulegen. 5 Die Sätze 3 und 4 sind nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Begünstigten dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten. 6 Eine Bodenbearbeitung mit anschließender Selbstbegrünung ist im Zeitraum vom 1. April bis zum 20. April eines Jahres zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tierarten der Feldflur, wie dem Feldhamster, zulässig. 7 Pflegemaßnahmen durch Schröpfschnitt sind im Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres bei der Anlage von mehrjährigen Blühstreifen oder Blühflächen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zulässig, soweit sie Bestandteil der Verpflichtungen sind. (5) Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend für Dauergrünlandflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet. | (Text neue Fassung) (1) Der Begünstigte hat auf mindestens 80 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Die Mindestbodenbedeckung nach Satz 1 hat zu erfolgen durch: 1. in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis angebaute mehrjährige Kulturen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sind, 2. in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur oder dem Pflügen angebaute Winterkulturen, 3. einen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur etablierten Bestand von Begrünungen, einschließlich Selbstbegrünungen, oder Zwischenfrüchten, der mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden ist, 4. den Verzicht auf Pflügen ab der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres, einschließlich Stoppelbrachen, Mulchauflagen, des Belassens von Ernteresten und mulchender nichtwendender Bodenbearbeitung, oder 5. das Abdecken durch Folien, Vliese, engmaschige Netze oder Ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres, sofern nicht der Reihenschluss der angebauten Kultur schon vorher erfolgt. Ein Wechsel der Art der Mindestbodenbedeckung nach Satz 2 ist zulässig, sofern er in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis erfolgt. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Begünstigte auf 1. Ackerland mit zur Bestellung im folgenden Jahr vorgeformten Dämmen in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres zwischen den Dämmen eine Begrünung, einschließlich Selbstbegrünung, zulassen, 2. Ackerland, auf dem im folgenden Jahr frühe Sommerkulturen nach Anlage 5 angebaut werden, die Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 von der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 15. Oktober des Antragsjahres sicherstellen, 3. Ackerland auf schweren Böden nach Anlage 6 oder solchen mit mindestens 17 Prozent Tongehalt in der Zeit beginnend unmittelbar nach der Ernte bis zum 1. Oktober des Antragsjahres eine Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 sicherstellen. (3) In der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres hat der Begünstige auf den Dauerkulturflächen seines Betriebes, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zuzulassen, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht. (4) Brachliegendes Ackerland ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht allein durch Gräser oder durch Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Im Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf brachliegendem Ackerland verboten. Außerhalb des in Satz 3 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglich folgender Aussaat oder Selbstbegrünung zu Pflegezwecken, zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes zulässig. Innerhalb des in Satz 3 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglicher Aussaat nur zulässig, wenn der Begünstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes anzulegen. Im Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 20. April eines Jahres ist eine Bodenbearbeitung mit anschließender Selbstbegrünung zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tierarten der Feldflur zulässig. Im Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum Ablauf des 28. Februar des Folgejahres sind bei der Anlage von selbstbegrünten oder eingesäten Ackerbrachen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen Pflegemaßnahmen auch durch Schröpfschnitt zulässig, soweit sie Bestandteil dieser Verpflichtungen sind. Die Sätze 4 bis 7 finden keine Anwendung auf Streifen oder Teilflächen, die einen Teil einer zusammenhängenden und mit Ausnahme dieser Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche bilden und dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten. (5) Absatz 4 Satz 3 und 6, letzterer jedoch nur für eine Bodenbearbeitung die kein Pflügen ist, gilt entsprechend für Dauergrünlandflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet. (6) Auf Streuobstwiesen, deren Aufwuchs nicht genutzt wird, findet Absatz 4 Satz 3, auch im Fall des Absatzes 5, keine Anwendung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15612/al0-169521.htm