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Synopse aller Änderungen der GAPKondV am 17.12.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2022 durch Artikel 1 der 1. GAPKondVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GAPKondV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2022 geltenden Fassung
GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
Kapitel 2 GLÖZ-Standards
    Abschnitt 1 Erhaltung von Dauergrünland
       § 2 Fälle, in denen keine Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erforderlich ist
       § 3 Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland
       § 4 Anlage von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung
       § 5 Frist für die Anlage von Ersatzflächen
       § 6 Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
       § 7 Rückumwandlung bei einer Umwandlung entgegen § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
       § 8 Nichtanwendbarkeit von § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in bestimmten Fällen
       § 9 Anzeige der Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
       § 10 Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
    Abschnitt 2 Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren
       § 11 Gebietskulisse
       § 12 Anbau von Paludikulturen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 13 Überprüfung der fachrechtlichen Genehmigung für die Neuanlage, Erneuerung oder Vertiefung von Anlagen zur Entwässerung
(Text neue Fassung)

       § 13 Überprüfung der Genehmigung der erstmaligen oder vertieften Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen
    Abschnitt 3 Weitere GLÖZ-Standards
       § 14 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
       § 15 Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
       § 16 Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion
       § 17 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten
       § 18 Fruchtwechsel auf Ackerland
    Abschnitt 4 Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland
       § 19 Anpassung des Mindestanteils von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland nach § 11 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
       § 20 Anrechnung von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen
       § 21 Anforderungen an nichtproduktive Flächen
       § 22 Ausnahmen für bestimmte Begünstigte
       § 23 Keine Beseitigung von Landschaftselementen
    Abschnitt 5 Umweltsensibles Dauergrünland
       § 24 Anzeigepflicht für Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland
       § 25 Fälle, in denen eine Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nicht erforderlich ist
       § 26 Antrag nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
       § 27 Geltungsdauer der Aufhebung nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
       § 28 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen
Kapitel 3 Kontrollen und Sanktionen
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 29 Anzuwendende Vorschriften und Zuständigkeiten
    Abschnitt 2 Kontrollen
       § 30 Systematische Vor-Ort-Kontrollen
       § 31 Mindestkontrollsatz
       § 32 Auswahl der Kontrollstichprobe
       § 33 Verwaltungskontrollen
       § 34 Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen
       § 35 Kontrollbericht
    Abschnitt 3 Sanktionen
       § 36 Sanktionierung bei Übertragung
       § 37 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen
       § 38 Frühwarnsystem bei geringfügigen Verstößen
       § 39 Abweichungen vom Regelsatz für Verwaltungssanktionen
Kapitel 4 Schlussbestimmungen
    § 40 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 11) Klassenzeichen für Bodenarten für Feuchtgebiete und Moore
    Anlage 2 (zu § 11) Bodentypen und Legendeneinheiten nach aktueller deutscher Bodensystematik und daran angelehnten Kartenwerken
    Anlage 3 (zu § 16) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser
    Anlage 4 (zu § 16) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind
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    Anlage 5 (zu § 17) Frühe Sommerkulturen
    Anlage 6 (zu § 17) Klassenzeichen für Bodenarten für schwere Böden

§ 3 Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland


(1) Die Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. die Lage und die Größe der Fläche, für die die Genehmigung zur Umwandlung beantragt wird,

2. die beabsichtigte Nutzung der Fläche nach Nummer 1,

3. die Lage und die Größe der Fläche, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes neu als Dauergrünland anzulegen ist (Ersatzfläche), soweit diese Voraussetzung für die Genehmigung ist,

4. soweit die antragstellende Person nicht Eigentümerin der Fläche nach Nummer 1 ist, der Eigentümer dieser Fläche,

5. soweit die Fläche nach Nummer 3 nicht zum Betrieb der antragstellenden Person gehört, der Begünstigte, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, und die für die Feststellung nach § 4 Absatz 4 erforderlichen Angaben,

6. soweit keine Ersatzfläche angelegt werden soll, die Gründe hierfür, sowie

7. die Erklärung, dass die antragstellende Person keiner Verpflichtung gegenüber einer öffentlichen Stelle unterliegt, die einer Umwandlung entgegenstehen.

(3) Dem Antrag sind, soweit erforderlich, beizufügen:

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1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die schriftliche Zustimmungserklärung des Eigentümers,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 die schriftliche Bereitschaftserklärung des Begünstigten,



1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 die schriftliche oder elektronische Zustimmungserklärung des Eigentümers,

2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 die schriftliche oder elektronische Bereitschaftserklärung des Begünstigten,

3. die schriftliche Verpflichtung des Eigentümers nach § 4 Absatz 6 Satz 2 oder

4. die Kopie der Genehmigung, wenn die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt wird.



§ 4 Anlage von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung


(1) 1 Eine Ersatzfläche ist fünf aufeinander folgende Jahre als Dauergrünland zu nutzen. 2 Satz 1 gilt auch für Flächen, die vor dem 1. Januar 2023 auf Grund von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert wurde,

1. als Dauergrünland angelegt oder rückumgewandelt wurden und

2. nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gelten.

(2) Für die Umwandlung einer Ersatzfläche gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes entsprechend.

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(3) Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht, ist die schriftliche Zustimmung des Eigentümers der Fläche zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.

(4) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, ist die schriftliche Bereitschaftserklärung des Begünstigten, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.



(3) Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht, ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Eigentümers der Fläche zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.

(4) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, ist die schriftliche oder elektronische Bereitschaftserklärung des Begünstigten, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.

(5) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Begünstigten gehören, der in Bezug auf diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterliegt.

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(6) 1 Die antragstellende Person hat sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich zu verpflichten, im Falle eines Wechsels des Eigentums oder des Besitzes an einer Ersatzfläche während der Laufzeit der Verpflichtung nach Absatz 1 jeden nachfolgenden Eigentümer und den nachfolgenden Besitzer darüber zu unterrichten, dass und seit wann die Ersatzfläche der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt. 2 Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht, hat die antragstellende Person der zuständigen Behörde eine schriftliche Verpflichtung des Eigentümers des Ersatzgrundstücks zur Unterrichtung jedes nachfolgenden Eigentümers nach Satz 1 vorzulegen.



(6) 1 Die antragstellende Person hat sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu verpflichten, im Falle eines Wechsels des Eigentums oder des Besitzes an einer Ersatzfläche während der Laufzeit der Verpflichtung nach Absatz 1 jeden nachfolgenden Eigentümer und den nachfolgenden Besitzer darüber zu unterrichten, dass und seit wann die Ersatzfläche der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt. 2 Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht, hat die antragstellende Person der zuständigen Behörde eine schriftliche oder elektronische Verpflichtung des Eigentümers des Ersatzgrundstücks zur Unterrichtung jedes nachfolgenden Eigentümers nach Satz 1 vorzulegen.

(7) Soweit die zuständige Behörde für die Zustimmung und Erklärungen nach den Absätzen 3, 4 und 6 Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.



§ 10 Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes


(1) § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht anzuwenden bei Dauergrünland, das

1. nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde,

2. nach § 7 rückumgewandelt wurde,

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3. auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Dauergrünland angelegt oder in Dauergrünland rückumgewandelt wurde oder

4. auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt wurde.



3. auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Dauergrünland angelegt oder in Dauergrünland rückumgewandelt wurde,

4. auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt wurde oder

5. ohne Genehmigung umgewandelt wurde und dessen Fläche größer als 500 Quadratmeter ist.


(2) Absatz 1 gilt nur in dem Zeitraum, in dem die Flächen als Dauergrünland genutzt werden müssen.



§ 11 Gebietskulisse


(1) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die Feuchtgebiete und Moore nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Gebietskulisse nach der bestverfügbaren Datengrundlage auszuweisen.

(2) Feuchtgebiete und Moore nach Absatz 1 sind Böden mit mindestens 7,5 Prozent organischem Bodenkohlenstoffgehalt oder mindestens 15 Prozent organischer Bodensubstanz in einer horizontalen oder schräg gestellten Bodenschicht von 10 Zentimetern Mächtigkeit innerhalb der oberen 40 Zentimeter des Profils.

(3) Zur Erstellung der Gebietskulisse können folgende Böden zugrunde gelegt werden:

1. Böden mit einem in Anlage 1 aufgeführten Klassenzeichen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz,

2. Bodentypen und Legendeneinheiten in Anlage 2 nach der aktuellen deutschen Bodensystematik und daran angelehnten Kartenwerken oder

3. eine Kombination aus Nummer 1 und 2.

(4) Die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes festlegen:

1. die Mindestgröße für die Aufnahme von Feuchtgebieten und Mooren in die Gebietskulisse bis zu einer Obergrenze von 2 Hektar für zusammenhängende Flächen,

2. Regelungen für

a) die anlassbezogene Anpassung der Gebietskulisse und

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die Zuordnung landwirtschaftlicher Parzellen zur Gebietskulisse und



b) die Zuordnung der Gebietskulisse zu den landwirtschaftlichen Parzellen und

3. Ausnahmen von § 10 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes für ältere Treposole, die nachweislich vor dem 1. Januar 2020 angelegt wurden.



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§ 13 Überprüfung der fachrechtlichen Genehmigung für die Neuanlage, Erneuerung oder Vertiefung von Anlagen zur Entwässerung




§ 13 Überprüfung der Genehmigung der erstmaligen oder vertieften Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen


vorherige Änderung nächste Änderung

Ein Begünstigter, der ab dem 1. Januar 2022 eine Anlage zur Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen in der Gebietskulisse nach § 11 neu anlegt, erneuert oder vertieft, hat im Falle einer Kontrolle nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nachzuweisen, dass die Genehmigung vorliegt, sofern eine solche nach Landesrecht erforderlich ist.



(1) 1 Wer eine landwirtschaftliche Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse erstmalig durch eine Drainage oder einen Graben entwässern will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2 Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nur unter Beachtung klimarelevanter Belange, insbesondere der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen, erteilen. 3 Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. 4 Wasserrechtliche Zulassungspflichten bleiben unberührt.

(2) 1 Wer
eine bestehende Drainage oder einen bestehenden Graben zur Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse in der Art und Weise erneuern oder instand setzen will, dass dadurch eine Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus erfolgt, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2 Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach Satz 1 nur erteilen, sofern die aufgrund der Erneuerung oder Instandsetzung der Drainage oder des Grabens erfolgende Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der betroffenen Fläche zwingend erforderlich ist, dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Natur und der sonstigen Umwelt führt und klimarelevante Belange im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 beachtet werden. 3 Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Bei
einer Kontrolle nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes hat der Begünstigte die Genehmigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 den zur Kontrolle befugten Personen vorzulegen.

§ 16 Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion


(1) 1 Zur Begrenzung von Erosion sind Maßnahmen vorzusehen, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 in Verbindung mit den Anforderungen aus den Absätzen 2 bis 4 auszurichten haben. 2 Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung einzuteilen. 3 Die Einteilung nach Satz 2 erfolgt für eine Erosionsgefährdung

1. durch Wasser nach Anlage 3 und

2. durch Wind nach Anlage 4.

4 In der Rechtsverordnung nach Satz 2 sind die Gebiete zu bezeichnen, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören.

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(2) 1 Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 nach Anlage 3 gehört und die nicht in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. 2 Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.

(3) 1 Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2 nach Anlage 3 gehört und die nicht in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. 2 Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. 3 Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. 4 Vor der Aussaat von Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr (Reihenkultur) ist das Pflügen verboten.

(4) 1 Eine Ackerfläche, die zur Winderosionsgefährdungsklasse KWind nach Anlage 4 gehört und die nicht in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, darf nur bei einer Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. 2 Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. 3 Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit



(2) 1 Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. 2 Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.

(3) 1 Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. 2 Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. 3 Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. 4 Vor der Aussaat von Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr (Reihenkultur) ist das Pflügen verboten.

(4) 1 Eine Ackerfläche, die zur Winderosionsgefährdungsklasse KWind nach Anlage 4 gehört, darf nur bei einer Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. 2 Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. 3 Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit

1. Grünstreifen vor dem 1. Oktober quer zur Hauptwindrichtung im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden,

2. ein Agroforstsystem nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mit den Gehölzstreifen quer zur Hauptwindrichtung angelegt wird,

3. im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder

4. unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.

(5) Die Landesregierungen können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies erforderlich ist, um

1. in bestimmten Gebieten Folgendem Rechnung zu tragen:

a) witterungsbedingten Besonderheiten,

b) besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen oder

c) besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes nach § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes oder

2. eine sachgerechte Kontrolle der Anforderungen der Absätze 2 bis 4 zu gewährleisten.



§ 17 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten


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(1) 1 Der Begünstigte hat in der Zeit vom 1. Dezember des Antragsjahres bis 15. Januar des darauffolgenden Jahres auf seinem Ackerland eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. 2 Diese kann insbesondere erfolgen durch



(1) 1 In der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres hat der Begünstigte auf mindestens 80 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. 2 Die Mindestbodenbedeckung nach Satz 1 hat zu erfolgen durch:

1. mehrjährige Kulturen,

2. Winterkulturen,

3. Zwischenfrüchte,

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4. Stoppelbrachen von Körnerleguminosen und Getreide ohne Mais,

5. Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4 fallen, oder

6. Mulchauflagen.

3 Sofern eine Stoppelbrache nach Nummer 4 als Mindestbodenbedeckung gewählt wird, ist eine Bodenbearbeitung untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Ackerland mit späträumenden Kulturen, die im Regelfall nach dem 1. Oktober geerntet werden und bei denen eine Mulchauflage aus Ernteresten bis zum 15. Januar auf der Fläche verbleibt,

2. Ackerland mit Dämmen für den Anbau von Kartoffeln, die vor dem in Absatz 1 genannten Zeitraum vorgeformt werden und

3. Ackerland, das in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz
im Sinne von § 16 einbezogen ist.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes Ausnahmen von Absatz 1 festlegen, soweit dies erforderlich ist, um in bestimmten Gebieten Folgendem Rechnung zu tragen:

1. witterungsbedingten Besonderheiten,

2. besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen, oder

3. besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne von § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes.

(4) 1 Brachliegendes Ackerland ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Ansaat zu begrünen. 2 In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen verboten. 3 Ein Umbruch mit unverzüglich folgender Ansaat ist zu Pflegezwecken und zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes außerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums zulässig. 4 Innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglicher Ansaat nur zulässig, wenn der Begünstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes anzulegen. 5 Die Sätze 3 und 4 sind nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Begünstigten dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten. 6 Eine Bodenbearbeitung mit anschließender Selbstbegrünung ist im Zeitraum vom 1. April bis zum 20. April eines Jahres zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tierarten der Feldflur, wie dem Feldhamster, zulässig. 7 Pflegemaßnahmen durch Schröpfschnitt sind im Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres bei der Anlage von mehrjährigen Blühstreifen oder Blühflächen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zulässig, soweit sie Bestandteil der Verpflichtungen sind.



4. Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide,

5. Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4 fallen,

6. Mulchauflagen einschließlich solcher durch das Belassen von Ernteresten,

7. eine mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung oder

8. eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder durch engmaschiges Netz oder ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion.

3 Sofern eine Stoppelbrache nach Satz 2 Nummer 4 oder Mulchauflage nach Nummer 6 als Mindestbodenbedeckung erfolgt, ist eine Bodenbearbeitung untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Begünstigte auf

1. Ackerland mit zur Bestellung im folgenden Jahr vorgeformten Dämmen in der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres zwischen den Dämmen eine Selbstbegrünung zulassen,

2. Ackerland mit im folgenden Jahr angebauten frühen Sommerkulturen nach Anlage 5 eine Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 in der Zeit vom 15. September bis zum 15. November des Antragsjahres sicherstellen,

3. Ackerland auf schweren Böden nach Anlage 6 oder solchen mit mindestens 17 Prozent Tongehalt in der Zeit beginnend unmittelbar nach der Ernte bis zum 1. Oktober des Antragsjahres eine Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 sicherstellen.

(3) In der Zeit vom 15. November
des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres hat der Begünstige auf den Dauerkulturflächen seines Betriebes, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zuzulassen, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht.

(4) 1 Brachliegendes Ackerland ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. 2 In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen verboten. 3 Ein Umbruch mit unverzüglich folgender Aussaat ist zu Pflegezwecken und zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes außerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums zulässig. 4 Innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglicher Aussaat nur zulässig, wenn der Begünstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes anzulegen. 5 Die Sätze 3 und 4 sind nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Begünstigten dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten. 6 Eine Bodenbearbeitung mit anschließender Selbstbegrünung ist im Zeitraum vom 1. April bis zum 20. April eines Jahres zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tierarten der Feldflur, wie dem Feldhamster, zulässig. 7 Pflegemaßnahmen durch Schröpfschnitt sind im Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres bei der Anlage von mehrjährigen Blühstreifen oder Blühflächen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zulässig, soweit sie Bestandteil der Verpflichtungen sind.

(5) Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend für Dauergrünlandflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet.



§ 18 Fruchtwechsel auf Ackerland


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(1) 1 Der Begünstigte ist verpflichtet, im Antragsjahr auf jeder landwirtschaftlichen Parzelle des Ackerlands seines Betriebes eine andere Hauptkultur als im Vorjahr anzubauen. 2 Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.6 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gilt entsprechend. 3 Der Fruchtwechsel nach Satz 1 kann auch durch den Anbau einer Zweitkultur erbracht werden, sofern diese noch im selben Jahr zur Ernte führt.

(2) 1 Auf höchstens der Hälfte des Ackerlands eines Betriebes kann ein Fruchtwechsel nach Absatz 1 auch durch den Anbau einer Zwischenfrucht oder durch die Begrünung infolge einer Untersaat in einer Hauptkultur erbracht werden. 2 Die Aussaat der Zwischenfrucht oder die Begrünung infolge einer Untersaat muss vor dem 15. Oktober erfolgen. 3 Die Zwischenfrucht oder die Begrünung infolge einer Untersaat ist bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche zu belassen.

(3) 1 Die Landesregierungen können in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes für einzelne von den Ländern zu definierenden Kulturen einen mehrjährigen Fruchtwechsel zur Erhaltung des Bodenpotenzials auf höchstens der Hälfte des Ackerlands eines Betriebes und unter Berücksichtigung von Vorgaben zur Erhaltung des Humusgehaltes regeln, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. 2 Für den mehrjährigen Fruchtwechsel nach Satz 1 hat der Begünstigte, wenn er auf einer Fläche zwei Jahre hintereinander die gleiche Hauptkultur angebaut hat, spätestens im dritten Jahr eine andere Hauptkultur anzubauen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes Ausnahmen von Absatz 1 für folgende Hauptkulturen festlegen: 1. Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,

2. Tabak und



(1) 1 Der Begünstigte ist verpflichtet, im Antragsjahr auf mindestens 33 Prozent des Ackerlands seines Betriebes eine andere Hauptkultur als im Vorjahr anzubauen. 2 Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gilt entsprechend.

(2) 1 Der Begünstigte ist verpflichtet, auf zu der Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 zusätzlichen mindestens 33 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes einen Fruchtwechsel entweder durch den Anbau einer anderen Hauptkultur als im Vorjahr oder den Anbau einer Zwischenfrucht oder durch die Begrünung infolge einer Untersaat in der Hauptkultur vorzunehmen. 2 Die Aussaat der Zwischenfrucht oder die Begrünung infolge einer Untersaat muss vor dem 15. Oktober erfolgen. 3 Die Zwischenfrucht oder die Begrünung infolge einer Untersaat ist bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche zu belassen. 4 Beim Anbau einer Zwischenfrucht oder der Begrünung infolge einer Untersaat hat der Begünstige spätestens im dritten Jahr einen Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen.

(3) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf dem nach Anwendung der Absätze 1 und 2 verbleibenden Ackerland seines Betriebes spätestens im dritten Jahr eine andere Hauptkultur anzubauen.

(4) 1 Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht auf Ackerland mit folgenden Hauptkulturen:

1.
Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,

2. Tabak,

3. Roggen in Selbstfolge.

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(5) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht bei mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder brachliegenden Flächen. 2 Satz 1 umfasst auch



2 Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn auf der Ackerfläche beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden, sowie wenn die Ackerfläche als Versuchsflächen mit mehreren beihilfefähigen Kulturarten genutzt wird.

(5) 1 Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten
nicht bei mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder brachliegenden Flächen. 2 Satz 1 umfasst auch

1. Gras oder andere Grünfutterpflanzen bei dem Anbau zur Erzeugung von Saatgut,

2. Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollrasen und

3. Kleegras und Luzerne in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, jedoch nur, solange diese Leguminosen vorherrschen.

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(6) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht auf Ackerland



(6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht auf Ackerland

1. mit einer Gesamtgröße von bis zu 10 Hektar,

2. mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlands

a) für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,

b) dem Anbau von Leguminosen dienen,

c) brachliegendes Land sind oder

d) einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c unterfallen,

3. mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche

a) Dauergrünland sind,

b) für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder

c) einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.

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(7) Für Begünstigte, deren Betriebe nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47), die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen nach Absatz 1 als erfüllt.



(7) Für Begünstigte, deren Betriebe nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47), die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 als erfüllt.

§ 20 Anrechnung von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen


(1) Auf die 4 Prozent des Ackerlands des Betriebes, die der Begünstigte nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 als nichtproduktive Fläche oder als Landschaftselemente vorzuhalten hat, werden angerechnet:

1. nichtproduktive Fläche in Form von brachliegendem Ackerland, das eine Mindestparzellengröße von 0,1 Hektar aufweist, einschließlich der Landschaftselemente, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung Bestandteil der förderfähigen Fläche des brachliegenden Ackerlands sind, und

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2. Landschaftselemente nach § 23 Absatz 1 Satz 2, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Ackerland des Begünstigten und dem Begünstigten zur Verfügung stehen.



2. Landschaftselemente nach § 23 Absatz 1, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Ackerland des Begünstigten und dem Begünstigten zur Verfügung stehen.

(2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung wird nicht nach Absatz 1 angerechnet.



§ 21 Anforderungen an nichtproduktive Flächen


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(1) 1 Eine nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung überlassen werden. 2 Die Bodenbearbeitung und der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf solchen Flächen untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf ab dem 15. August eines Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.



(1) 1 Der Begünstigte ist verpflichtet, die nichtproduktiven Flächen seines Betriebes während des gesamten Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. 2 Die Begrünung durch Aussaat nach Satz 1 darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. 3 Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. 4 Die Bodenbearbeitung und der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf Flächen nach Satz 1 untersagt. 5 Abweichend von Satz 4 ist eine Bodenbearbeitung zulässig, soweit dadurch die Verpflichtung nach Satz 1 durch Begrünung durch Aussaat erfüllt wird.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 darf ab dem 1. September des Antragsjahres eine Aussaat, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. 2 Abweichend von Satz 1 darf eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden ab dem 1. August des jeweiligen Jahres allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere aufgrund ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs durch eine Beweidung mit Tieren oder durch eine Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird.



Anlage 3 (zu § 16) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser


Wassererosionsgefährdungsklasse1


Berechnungsfaktor Erosionsgefährdung/
Wassererosionsgefährdungsklasse | K * S * R2 | K * S * R * L3

KWasser1 | 15 - < 27,5 | 30 - < 55

KWasser2 | ≥ 27,5 | ≥ 55

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1 Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V., August 2017). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.

2 Der Regenerosivitätsfaktor R (R-Faktor) ist verpflichtend zu verwenden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.2 bzw. Tabelle C.1 gebietsspezifisch zu ermitteln und anzuwenden. Soweit vorhanden sind regionale Niederschlagsdaten, z. B. radarbasierte Niederschlagsdaten, zur Berechnung des R-Faktors zu verwenden.




1 Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN - Deutsches Institut für Normung e.V.). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.

2 Der Regenerosivitätsfaktor R (R-Faktor) ist verpflichtend zu verwenden. Soweit vorhanden sind regionale Niederschlagsdaten, z. B. radarbasierte Niederschlagsdaten, zur Berechnung des R-Faktors zu verwenden.

3 Der Hanglängenfaktor L ist optional zu verwenden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.5 standortspezifisch zu ermitteln und anzuwenden.



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Anlage 5 (neu)




Anlage 5 (zu § 17) Frühe Sommerkulturen


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Frühe Sommerkulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung bis zum 31. März, in höheren Lagen (mindestens tiefste Mittelgebirgsstufe, submontan) bis zum 15. April, erfolgt:

1. Sommergetreide ohne Mais und Hirse,

2. Leguminosen ohne Sojabohnen,

3. Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrüben, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen.

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Anlage 6 (neu)




Anlage 6 (zu § 17) Klassenzeichen für Bodenarten für schwere Böden


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Klassenzeichen für Bodenarten nach dem Bodenschät-
zungsgesetz | L
T, LT
sL, sL/S
T/SL, T/lS, T/Sl, T/S, LT/lS, LT/Sl, LT/S, L/Sl
L/S
L/Mo, LMo, TMo, T/Mo
LT/Mo