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Änderung § 21 GAPKondV vom 17.12.2022

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§ 21 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2022 geltenden Fassung
§ 21 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Anforderungen an nichtproduktive Flächen


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Eine nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung überlassen werden. 2 Die Bodenbearbeitung und der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf solchen Flächen untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf ab dem 15. August eines Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden ab dem 1. August des jeweiligen Jahres allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere aufgrund ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs durch eine Beweidung mit Tieren oder durch eine Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird.