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Änderung § 13 GAPKondV vom 17.12.2022
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§ 13 GAPKondV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2022 geltenden Fassung | § 13 GAPKondV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273 |
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(Text alte Fassung) § 13 Überprüfung der fachrechtlichen Genehmigung für die Neuanlage, Erneuerung oder Vertiefung von Anlagen zur Entwässerung | (Text neue Fassung)§ 13 Überprüfung der Genehmigung der erstmaligen oder vertieften Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen |
Ein Begünstigter, der ab dem 1. Januar 2022 eine Anlage zur Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen in der Gebietskulisse nach § 11 neu anlegt, erneuert oder vertieft, hat im Falle einer Kontrolle nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nachzuweisen, dass die Genehmigung vorliegt, sofern eine solche nach Landesrecht erforderlich ist. | (1) 1 Wer eine landwirtschaftliche Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse erstmalig durch eine Drainage oder einen Graben entwässern will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2 Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nur unter Beachtung klimarelevanter Belange, insbesondere der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen, erteilen. 3 Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. 4 Wasserrechtliche Zulassungspflichten bleiben unberührt. (2) 1 Wer eine bestehende Drainage oder einen bestehenden Graben zur Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse in der Art und Weise erneuern oder instand setzen will, dass dadurch eine Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus erfolgt, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2 Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach Satz 1 nur erteilen, sofern die aufgrund der Erneuerung oder Instandsetzung der Drainage oder des Grabens erfolgende Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der betroffenen Fläche zwingend erforderlich ist, dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Natur und der sonstigen Umwelt führt und klimarelevante Belange im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 beachtet werden. 3 Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Bei einer Kontrolle nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes hat der Begünstigte die Genehmigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 den zur Kontrolle befugten Personen vorzulegen. |
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