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Änderung § 20 GAPKondV vom 17.12.2022
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§ 20 GAPKondV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2022 geltenden Fassung | § 20 GAPKondV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Anrechnung von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen | |
(1) Auf die 4 Prozent des Ackerlands des Betriebes, die der Begünstigte nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 als nichtproduktive Fläche oder als Landschaftselemente vorzuhalten hat, werden angerechnet: 1. nichtproduktive Fläche in Form von brachliegendem Ackerland, das eine Mindestparzellengröße von 0,1 Hektar aufweist, einschließlich der Landschaftselemente, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung Bestandteil der förderfähigen Fläche des brachliegenden Ackerlands sind, und | |
(Text alte Fassung) 2. Landschaftselemente nach § 23 Absatz 1 Satz 2, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Ackerland des Begünstigten und dem Begünstigten zur Verfügung stehen. | (Text neue Fassung) 2. Landschaftselemente nach § 23 Absatz 1, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Ackerland des Begünstigten und dem Begünstigten zur Verfügung stehen. |
(2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung wird nicht nach Absatz 1 angerechnet. |
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