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Änderung § 21 GAPKondV vom 17.12.2022

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§ 21 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2022 geltenden Fassung
§ 21 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Anforderungen an nichtproduktive Flächen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Eine nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung überlassen werden. 2 Die Bodenbearbeitung und der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf solchen Flächen untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf ab dem 15. August eines Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Begünstigte ist verpflichtet, die nichtproduktiven Flächen seines Betriebes während des gesamten Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. 2 Die Begrünung durch Aussaat nach Satz 1 darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. 3 Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. 4 Die Bodenbearbeitung und der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf Flächen nach Satz 1 untersagt. 5 Abweichend von Satz 4 ist eine Bodenbearbeitung zulässig, soweit dadurch die Verpflichtung nach Satz 1 durch Begrünung durch Aussaat erfüllt wird.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 darf ab dem 1. September des Antragsjahres eine Aussaat, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. 2 Abweichend von Satz 1 darf eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden ab dem 1. August des jeweiligen Jahres allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere aufgrund ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs durch eine Beweidung mit Tieren oder durch eine Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird.