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Änderung § 3 GAPKondV vom 01.01.2025

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§ 3 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 3 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland


(1) Die Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. die Lage und die Größe der Fläche, für die die Genehmigung zur Umwandlung beantragt wird,

2. die beabsichtigte Nutzung der Fläche nach Nummer 1,

3. die Lage und die Größe der Fläche, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes neu als Dauergrünland anzulegen ist (Ersatzfläche), soweit diese Voraussetzung für die Genehmigung ist,

4. soweit die antragstellende Person nicht Eigentümerin der Fläche nach Nummer 1 ist, der Eigentümer dieser Fläche,

5. soweit die Fläche nach Nummer 3 nicht zum Betrieb der antragstellenden Person gehört, der Begünstigte, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, und die für die Feststellung nach § 4 Absatz 4 erforderlichen Angaben,

6. soweit keine Ersatzfläche angelegt werden soll, die Gründe hierfür, sowie

7. die Erklärung, dass die antragstellende Person keiner Verpflichtung gegenüber einer öffentlichen Stelle unterliegt, die einer Umwandlung entgegenstehen.

(3) Dem Antrag sind, soweit erforderlich, beizufügen:

(Text alte Fassung)

1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 die schriftliche oder elektronische Zustimmungserklärung des Eigentümers,

(Text neue Fassung)

1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4, sofern die umzuwandelnde Fläche und die Ersatzfläche nicht identisch sind, die schriftliche oder elektronische Zustimmungserklärung des Eigentümers,

2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 die schriftliche oder elektronische Bereitschaftserklärung des Begünstigten,

3. die schriftliche Verpflichtung des Eigentümers nach § 4 Absatz 6 Satz 2 oder

4. die Kopie der Genehmigung, wenn die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt wird.



(heute geltende Fassung)