§ 37 GAPKondV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 32 GAPKondV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 |
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(Text alte Fassung)§ 37 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen | (Text neue Fassung)§ 32 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen |
(Textabschnitt unverändert) Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion angewandt. |