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§ 29 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Kapitel 3 Kontrollen und Sanktionen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 29 Anzuwendende Vorschriften und Zuständigkeiten
(1) Die zuständigen Behörden führen die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen bezüglich der GAB und GLÖZ-Standards nach Maßgabe der Unionsregelung, des Kapitels 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sowie dieses Kapitels durch.
(2) 1Die Länder bestimmen für jede GAB und jeden GLÖZ-Standard die jeweils zuständige Kontrollbehörde. 2Als Kontrollbehörden können bestimmt werden:
- 1.
- spezialisierte Kontrolleinrichtungen, die für die Überwachung der in den GAB benannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig sind,
- 2.
- die Zahlstellen oder
- 3.
- sonstige Behörden.
(3) Die Kontrollbehörden sind für die Durchführung der Kontrollen zuständig.
(4) Die Zahlstellen sind für die Anwendung der Verwaltungssanktionen zuständig.
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