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§ 16 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 16 Besondere Angaben bei Anbau von Hopfen
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
Sofern der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich anzugeben,
- 1.
- ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugerorganisation er angehört und
- 2.
- für jede Fläche, auf der Hopfen angebaut wird, welche Hopfensorten er anbaut.
Zitierungen von § 16 GAPInVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPInVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 GAPInVeKoSV Meldungen über Hopfenflächen (vom 03.08.2023)
... den anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor vor dem 30. September jedes Jahres die nach § 16 erhobenen und der Bundesanstalt seitens der zuständigen Behörden der Länder nach ...
§ 27 GAPInVeKoSV Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen (vom 17.05.2024)
... im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 16 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummer 1, 5, 6 bis 8 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15623/a292489.htm