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Änderung § 14 GAPInVeKoSV vom 17.05.2024

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§ 14 GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2024 geltenden Fassung
§ 14 GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Besondere Angaben bei einem Antrag auf gekoppelte Einkommensstützungen


(1) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärung beizufügen:

1. die Anzahl der Mutterschafe und -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird,

2. die Identifikation der Mutterschafe und -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird, und eine Erklärung, dass diese Tiere am 1. Januar des Antragsjahres mindestens 10 Monate alt waren,

(Text alte Fassung)

3. den Aufenthaltsort der Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, sofern sich diese in einem anderen Land als dem der Stellung des Sammelantrags befinden,

(Text neue Fassung)

3. den Aufenthaltsort der Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, insbesondere sofern sich diese in einem anderen Land als dem der Stellung des Sammelantrags befinden,

4. die Erklärung, dass die Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, im Haltungszeitraum im Betrieb gehalten und für sie im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung eingehalten werden.

(2) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterkühe beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich beizufügen:

1. Angabe der Ohrmarkennummern der Mutterkühe, für die diese Zahlung beantragt wird und

2. die Erklärung, dass im Antragsjahr keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung abgegeben werden.




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