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Änderung § 42 GAPInVeKoSV vom 17.05.2024

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§ 42 GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2024 geltenden Fassung
§ 42 GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Allgemeine Vorschriften


(1) 1 Ermittelte Flächen und ermittelte Tiere für eine Direktzahlung, im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes die Zahlung für jede dort bezeichnete Maßnahme, sind solche,

1. für die die jeweilige Direktzahlung beantragt wurde,

2. die im Fall von Flächen die Vorgaben für die Mindestgröße nach § 3 Absatz 3 erfüllen,

3. die im Rahmen von Kontrollen festgestellt wurden und

4. die alle Fördervoraussetzungen der jeweiligen Direktzahlung, im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes der jeweiligen Maßnahme nach dessen Buchstaben a bis d erfüllen.

2 Kann das Vorliegen einer Fördervoraussetzung mangels Mitwirkung des Betriebsinhabers nicht festgestellt werden, so gilt diese als nicht erfüllt.

(2) 1 Jede zu gewährende Direktzahlung, im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes die zu gewährende Direktzahlung für jede dort bezeichnete Maßnahme, ist auf Grundlage der im Sammelantrag gemachten Angaben zu Flächen und Tieren zu berechnen. 2 Bei jeder nach Satz 1 zu berechnenden Direktzahlung sind abweichend von Satz 1 die ermittelten Flächen und ermittelten Tiere maßgeblich, sofern bei Kontrollen festgestellt wird, dass die im Sammelantrag angemeldeten Flächen und Tiere größer sind als die ermittelten Flächen und ermittelten Tiere nach Absatz 1 nach Größe oder Anzahl.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes gilt das gesamte förderfähige Dauergrünland auch dann als ermittelt, wenn im Antragsjahr Dauergrünland des Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 500 Quadratmetern je Region im Sinne des § 4 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gepflügt wird.


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