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Änderung § 46 GAPInVeKoSV vom 17.05.2024
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§ 46 GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2024 geltenden Fassung | § 46 GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 17.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Verspätete Einreichung des Sammelantrags | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Jede Direktzahlung ist vorbehaltlich des Absatzes 2 zu kürzen, sofern der Sammelantrag nach Ablauf der in § 6 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes genannten Frist eingereicht wird (Fristsanktion). 2 Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, ein Prozent der berechneten Direktzahlung. (2) Wird der Sammelantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Jede Direktzahlung ist zu kürzen, sofern der Sammelantrag nach Ablauf der in § 6 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes genannten Frist eingereicht wird (Fristsanktion). 2 Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, ein Prozent der berechneten Direktzahlung. (2) Ein Antrag auf gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch oder für den Sektor Rind- und Kalbfleisch, der nach dem 15. Mai eingereicht wird, ist abzulehnen. (3) Wird der Sammelantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen. |
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