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Änderung § 46 GAPInVeKoSV vom 17.05.2024

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§ 46 GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2024 geltenden Fassung
§ 46 GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Verspätete Einreichung des Sammelantrags


(Text alte Fassung)

(1) 1 Jede Direktzahlung ist vorbehaltlich des Absatzes 2 zu kürzen, sofern der Sammelantrag nach Ablauf der in § 6 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes genannten Frist eingereicht wird (Fristsanktion). 2 Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, ein Prozent der berechneten Direktzahlung.

(2) Wird der Sammelantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Jede Direktzahlung ist zu kürzen, sofern der Sammelantrag nach Ablauf der in § 6 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes genannten Frist eingereicht wird (Fristsanktion). 2 Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, ein Prozent der berechneten Direktzahlung.

(2) Ein Antrag auf gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch oder für den Sektor Rind- und Kalbfleisch, der nach dem 15. Mai eingereicht wird, ist abzulehnen.

(3)
Wird der Sammelantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen.

 

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