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Abschnitt 6 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)


Abschnitt 6 Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers

§ 40 Vorhalten von Nachweisen durch den Betriebsinhaber



(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, für die Kontrollen der Öko-Regelungen folgende Nachweise vorzuhalten:

1.
im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für die Maßnahmen nach dessen Buchstaben b und c die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Saatgutmischungen oder, wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutmischungen, geeignete Nachweise, insbesondere Rückstellproben,

2.
im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes geeignete Aufzeichnungen zum Nachweis des Viehbesatzes je Hektar förderfähigem Dauergrünland von raufutterfressenden Großvieheinheiten im Antragsjahr und für das Dauergrünland geeignete schlagbezogene Aufzeichnungen und Nachweise über die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern sowie gegebenenfalls Ausnahmegenehmigungen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,

3.
im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Nachweise über das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten oder Artengruppen aus der vom Belegenheitsland der Fläche durch Rechtsverordnung auf Grund des § 17 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands, die mittels der dort dafür festgelegten Methode erstellt wurden, soweit nicht bereits eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Behörde erfolgt ist,

4.
im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes geeignete Nachweise bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen.

(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, zur Ermöglichung der Kontrollen der gekoppelten Einkommensstützung Nachweise vorzuhalten für:

1.
den Geburtsmonat der ab dem 1. März 2022 geborenen Mutterschafe und -ziegen,

2.
die Förderfähigkeit von Ersatztieren für aufgrund natürlicher Lebensumstände ausgeschiedene Tiere, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt worden ist,

3.
den Zeitpunkt des Ausscheidens und des Ersatzes von Tieren, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt worden ist.




§ 41 Informations-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten



(1) 1Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. 2Dies gilt insbesondere für den Abgang von Antragstieren Mutterkühe sowie Mutterschafe und -ziegen aufgrund natürlicher Lebensumstände und gegebenenfalls eines Ersatztiers, das zum Zeitpunkt der Antragstellung die Förderfähigkeitsbedingungen erfüllt hat. 3Eine Abgangsmeldung bei beantragten Mutterkühen in der elektronischen Datenbank "Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier)" gilt gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Abl. 4L 183 vom 8.7.2022, S. 23) als Abgangsmeldung für den Mutterkuhantrag.

(2) 1Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, im Rahmen der Kontrollen mitzuwirken und angeforderte Belege vorzulegen. 2Insbesondere hat er den zuständigen Behörden

1.
das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,

2.
auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht bereitzustellen,

3.
Auskunft zu erteilen,

4.
Proben zur Verfügung zu stellen,

5.
die erforderliche Unterstützung insbesondere bei der technischen Einbindung des Betriebsinhabers bei der Erstellung georeferenzierter Fotos mit den von der zuständigen Behörde vorgegebenen Verfahren zu gewähren und

6.
1durch aktive Mitwirkung seitens des Betriebsinhabers oder einer von ihm beauftragten Person die erforderliche Unterstützung bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit Tierhaltungen, speziell im Umgang mit den beantragten Tieren, zu gewährleisten. 2Dabei ist besonders das Ablesen von Identifizierungsmitteln so zu gestalten, dass eine Gefährdung des Kontrollpersonals vermieden und die Unterscheidung bereits kontrollierter Tiere ermöglicht wird.

(3) 1Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, ist der Betriebsinhaber verpflichtet, für die Antragstellung und Kontrollen erhebliche Unterlagen und Belege nach dieser Verordnung für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. 2Für Rückstellproben endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Ende des auf das Antragsjahr folgenden Jahres. 3Nach Handelsrecht vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.

(4) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise nach dem Einreichen des Sammelantrags an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 auch für den Rechtsnachfolger.

(5) 1Der Betriebsinhaber hat der zuständigen Behörde für eine landwirtschaftliche Fläche, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt ist und die während des Kalenderjahres der Antragstellung nach der Antragstellung auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden soll, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei Tage vorher zu melden unter Angabe

1.
der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und

2.
des Beginns und des Endes der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.

2Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist die Nutzung außerhalb der Vegetationsperiode

1.
von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz,

2.
von landwirtschaftlichen Flächen für den Wintersport.

(6) Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Absatz 5 ist ferner

1.
die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen zur Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage im Kalenderjahr gelagert werden,

2.
die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittgutes oder des Aushubs für nicht länger als 90 Tage.

(7) Für die Mitteilung und den Nachweis eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gilt § 14 Absatz 4 des GAP-InVeKoS-Gesetzes entsprechend, soweit er nicht unmittelbar gilt.

(8) 1Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, das Umpflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, aber weder Dauergrünland ist noch als solches gilt, mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, unter Angabe der Lage und Größe der Fläche und des Datums des Umpflügens spätestens einen Monat nach dem Umpflügen bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser vorgegebenen Verfahren anzuzeigen. 2Unterbleibt eine Anzeige nach Satz 1 oder erfolgt sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, darf die zuständige Behörde außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände das Umpflügen nicht für die Bewertung einer Fläche im Hinblick auf die mögliche Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland berücksichtigen.