§ 1 - GAP-Ausnahmen-Verordnung (GAPAusnV)

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung dient der Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317 der Kommission vom 27. Juli 2022 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023 (ABl. L 199 vom 28.7.2022 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.



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