In
§ 3 Absatz 2 der GAP-Ausnahmen-Verordnung vom
14. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2366) wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
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- „Besteht eine nach Satz 1 maßgebliche Fläche aus Teilflächen, die die Anforderungen des Satzes 1 hinsichtlich der Nutzung nicht erfüllen, ist die anderweitige Nutzung auf solchen Teilflächen unbeachtlich, sofern diese Teilflächen die Summe von eintausend Quadratmetern nicht überschreiten."