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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung und zur Entfristung der Verordnungen über außergewöhnliche Anpassungsbeihilfen für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren (GAPAusnVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung
In § 3 Absatz 2 der GAP-Ausnahmen-Verordnung vom 14. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2366) wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- „Besteht eine nach Satz 1 maßgebliche Fläche aus Teilflächen, die die Anforderungen des Satzes 1 hinsichtlich der Nutzung nicht erfüllen, ist die anderweitige Nutzung auf solchen Teilflächen unbeachtlich, sofern diese Teilflächen die Summe von eintausend Quadratmetern nicht überschreiten."
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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung und zur Entfristung der Verordnungen über außergewöhnliche Anpassungsbeihilfen für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GAPAusnVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPAusnVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 GAPAusnVuaÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16330/a309541.htm