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§ 3 - GAP-Ausnahmen-Verordnung (GAPAusnV)
V. v. 14.12.2022 BGBl. I S. 2366 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Geltung ab 22.12.2022; FNA: 7847-45-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 22.12.2022; FNA: 7847-45-2 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit von produktiven Flächen
(1) 1Zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach § 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung kann für das Antragsjahr 2023 auch eine Fläche angerechnet werden, die für die Erzeugung von Getreide, Sonnenblumen oder Leguminosen genutzt wird. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Begünstigte beantragt:
- 1.
- Zahlungen für die Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a oder b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2.
- Zahlungen für solche Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), die die 4 Prozent-Verpflichtung aus dem GLÖZ-Standard „Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente" als Fördervoraussetzung umfassen.
(2) 1Verfügt der Begünstigte über Ackerflächen, die sowohl in einem Sammelantrag für das Antragsjahr 2021 als auch in einem Sammelantrag für das Antragsjahr 2022
- 1.
- nach § 10 Absatz 2 Nummer 6 der InVeKoS-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Stellens des jeweiligen Antrages maßgeblichen Fassung als nicht für die Erzeugung genutzte Flächen oder
- 2.
- nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der InVeKoS-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Stellens des jeweiligen Antrages maßgeblichen Fassung in Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinteresse als brachliegende Fläche
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung und zur Entfristung der Verordnungen über außergewöhnliche Anpassungsbeihilfen für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren V. v. 23. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 67 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 3 GAPAusnV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 (01.03.2024) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung und zur Entfristung der Verordnungen über außergewöhnliche Anpassungsbeihilfen für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren vom 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67 |
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Zitierungen von § 3 GAPAusnV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GAPAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPAusnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung und zur Entfristung der Verordnungen über außergewöhnliche Anpassungsbeihilfen für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren
V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Artikel 1 GAPAusnVuaÄndV Änderung der GAP-Ausnahmen-Verordnung
... § 3 Absatz 2 der GAP-Ausnahmen-Verordnung vom 14. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2366) wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ...
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