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Änderung § 3 GAPAusnV vom 01.01.2023

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§ 3 GAPAusnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 3 GAPAusnV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit von produktiven Flächen


(1) 1 Zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach § 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung kann für das Antragsjahr 2023 auch eine Fläche angerechnet werden, die für die Erzeugung von Getreide, Sonnenblumen oder Leguminosen genutzt wird. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Begünstigte beantragt:

1. Zahlungen für die Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a oder b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. Zahlungen für solche Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), die die 4 Prozent-Verpflichtung aus dem GLÖZ-Standard 'Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente' als Fördervoraussetzung umfassen.

3 Die Anrechnung nach Satz 1 gilt nicht für Flächen, auf denen Mais, Sojabohnen oder Niederwald mit Kurzumtrieb angebaut wird.

(2) 1 Verfügt der Begünstigte über Ackerflächen, die sowohl in einem Sammelantrag für das Antragsjahr 2021 als auch in einem Sammelantrag für das Antragsjahr 2022

1. nach § 10 Absatz 2 Nummer 6 der InVeKoS-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Stellens des jeweiligen Antrages maßgeblichen Fassung als nicht für die Erzeugung genutzte Flächen oder

2. nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der InVeKoS-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Stellens des jeweiligen Antrages maßgeblichen Fassung in Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinteresse als brachliegende Fläche

(Text alte Fassung)

angegeben wurden, ist eine Anrechnung nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Begünstigte diese Flächen im Sammelantrag für das Antragsjahr 2023 als Ackerflächen angibt, die nicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung oder nur nach § 21 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Flächen, für die bis einschließlich des Antragsjahres 2022 Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geleistet wurden.

(Text neue Fassung)

angegeben wurden, ist eine Anrechnung nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Begünstigte diese Flächen im Sammelantrag für das Antragsjahr 2023 als Ackerflächen angibt, die nicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung oder nur nach § 21 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Flächen, für die bis einschließlich des Antragsjahres 2022 Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geleistet wurden. 3 Besteht eine nach Satz 1 maßgebliche Fläche aus Teilflächen, die die Anforderungen des Satzes 1 hinsichtlich der Nutzung nicht erfüllen, ist die anderweitige Nutzung auf solchen Teilflächen unbeachtlich, sofern diese Teilflächen die Summe von eintausend Quadratmetern nicht überschreiten.


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