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Änderung § 50 StromPBG vom 24.12.2022
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§ 50 StromPBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2022 geltenden Fassung | § 50 StromPBG n.F. (neue Fassung) in der am 25.02.2023 geltenden Fassung durch B. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 52 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt | |
(Text alte Fassung) 1 Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. | (Text neue Fassung) 1 Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. *) --- *) Anm. d. Red.: siehe Bekanntmachungen vom 28. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2894) und 24. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 52) |
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