§ 50 StromPBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2022 geltenden Fassung | § 50 StromPBG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2022 geltenden Fassung durch B. v. 28.12.2022 BGBl. I S. 2894 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 50 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt | |
(Text alte Fassung) 1 Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. | (Text neue Fassung) 1 Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. *) --- *) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 28. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2894) ist das Gesetz ab dem 24. Dezember 2022 anzuwenden. |