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Änderung § 48b StromPBG vom 27.04.2023
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§ 48a StromPBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.04.2023 geltenden Fassung | § 48b StromPBG n.F. (neue Fassung) in der am 27.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 110 |
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(Text alte Fassung)§ 48a Evaluierung | (Text neue Fassung)§ 48b Evaluierung |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2025. 2 Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastungen nach Teil 2 und den Ausgleich nach Teil 4 bereits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu verpflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übersendet dem Bundestag unverzüglich das Ergebnis der Evaluierungen nach den Sätzen 1 und 2. (2) Die Überprüfung des Teils 3 nach § 13 Absatz 2 bleibt von den Evaluierungen nach Absatz 1 unberührt. |
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