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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 2 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)
G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 2 Wohnsitzvoraussetzung
§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Abwicklung können Ansprüche nur geltend machen
- 1.
- Personen, die nach dem 8. Mai 1945 und vor der Anweisung zur Abwicklung ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten;
- 2.
- natürliche Personen, die nach dem 8. Mai 1945 und vor der Anweisung zur Abwicklung Angehörige eines Gläubigerstaates waren, dem gegenüber zu diesem Zeitpunkt das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) wirksam geworden ist, oder ihren Wohnsitz in einem solchen Staat hatten;
- 3.
- juristische Personen, die nach dem 8. Mai 1945 und vor der Anweisung zur Abwicklung ihren Sitz in einem Staat hatten, dem gegenüber zu diesem Zeitpunkt das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden wirksam geworden ist;
- 4.
- Gläubigerstaaten, denen gegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vor der Anweisung zur Abwicklung wirksam geworden ist.
(2) Steht ein Anspruch einer Erbengemeinschaft oder Eheleuten gemeinschaftlich zu, so genügt es, wenn ein Mitberechtigter die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Steht der Anspruch einer sonstigen Gemeinschaft zur gesamten Hand zu, so gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie entweder in der Person aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
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Zitierungen von § 2 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SoVwAbwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SoVwAbwG Unbeschränkte Geltendmachung
... Beschränkungen des § 2 unterliegen nicht 1. Ansprüche, die von einer nach dem 8. Mai 1945 ...
§ 5 SoVwAbwG Ausgeschlossene Ansprüche
... Ansprüche, die durch Abtretung von einem Gläubiger erworben worden sind, der nach § 2 Ansprüche nicht geltend machen kann. Entsprechendes gilt für Rechte aus ...
§ 8 SoVwAbwG Zulässigkeit von Aufrechnungen
... von einem Berechtigten erworben hat, der seinerseits die Wohnsitzvoraussetzung des § 2 nicht ...
§ 20 SoVwAbwG Beendigung der Abwicklung von Kreditinstituten in der Rechtsform der Aktiengesellschaft in Sonderfällen
... Ansprüche, die nach der Bekanntmachung geltend gemacht werden, in Anwendung der §§ 2 bis 7 zu befriedigen. Die Ansprüche verjähren zwei Jahre nach der Bekanntmachung. ...
§ 23 SoVwAbwG Beendigung der Abwicklung sonstiger Kreditinstitute des privaten Rechts in Sonderfällen
... Treuhandschaft haften die Berechtigten nur für die Ansprüche, die nach den §§ 2 bis 7 gegen den Treuhänder hätten geltend gemacht werden können. Ansprüche ...
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