(1) Bei der Abwicklung können Ansprüche nur geltend machen
- 1.
- Personen, die nach dem 8. Mai 1945 und vor der Anweisung zur Abwicklung ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten;
- 2.
- natürliche Personen, die nach dem 8. Mai 1945 und vor der Anweisung zur Abwicklung Angehörige eines Gläubigerstaates waren, dem gegenüber zu diesem Zeitpunkt das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) wirksam geworden ist, oder ihren Wohnsitz in einem solchen Staat hatten;
- 3.
- juristische Personen, die nach dem 8. Mai 1945 und vor der Anweisung zur Abwicklung ihren Sitz in einem Staat hatten, dem gegenüber zu diesem Zeitpunkt das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden wirksam geworden ist;
- 4.
- Gläubigerstaaten, denen gegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vor der Anweisung zur Abwicklung wirksam geworden ist.
(2) Steht ein Anspruch einer Erbengemeinschaft oder Eheleuten gemeinschaftlich zu, so genügt es, wenn ein Mitberechtigter die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Steht der Anspruch einer sonstigen Gemeinschaft zur gesamten Hand zu, so gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie entweder in der Person aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.